bAV: Blick in die Vergangenheit und in die Zukunft

Das Jahr 2020 wird wohl niemand so schnell vergessen, denn die Folgen der Pandemie sind schwer absehbar. Auch nicht die langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen für Unternehmen.

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Was war und ist neben der Pandemie für die betriebliche Altersvorsorge wichtig, was wird 2021 zu erwarten sein? Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial GmbH, wirft einen Blick zurück und gibt einen Ausblick in die Zukunft.

Wie steht es um das Sozialpartnermodell?

Das erste Sozialpartnermodell steht kurz vor dem Abschluss. Hier ist ein Haustarifvertrag die Grundlage. Ansonsten ist es um das Sozialpartnermodell weiterhin ruhig. Die reine Beitragszusage, die nur über das Modell zur Verfügung steht, kam somit bisher nicht zum Einsatz.

Michael Hoppstädter kommentiert:

„Die verpflichtende Bindung an einen Tarifvertrag ist für KMU ein Hindernis, weil diese häufig nicht tarifgebunden sind. Vielleicht ist der Abschluss des ersten Haustarifvertrags zum Sozialpartnermodell auch für andere Unternehmen die Initialzündung sich mit den Möglichkeiten eines Sozialpartnermodells zu beschäftigen. Mediale Aufmerksamkeit wäre den Unternehmen gewiss.“

Anhebung des bAV-Förderbetrags: Abhängig von Unternehmensgröße

Ein Schwerpunkt des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist neben dem Sozialpartnermodell die Förderung der Altersvorsorge von Geringverdienern. Mit dem Grundrentengesetz 2020 kamen weitere Verbesserungen hinzu: eine Anhebung des bAV-Förderbetrags, der monatlichen Einkommensgrenze sowie der steuerfreien Arbeitgeberbeiträge.

Michael Hoppstädter sagt:

„Das sind wichtige sozialpolitische Signale, denn gerade die Förderung nach § 100 Einkommensteuergesetz ist eine unbürokratische Lösung, von der schon weit mehr als 700.000 Arbeitnehmer profitieren. Bisher wird die Förderung allerdings vor allem von großen Unternehmen genutzt. Kleine und mittlere Betriebe sollten auf diesen Zug aufspringen, damit auch deren Arbeitnehmer verstärkt in den Genuss der Versorgung kommen.“

PSVaG-Beiträge von jedem Arbeitgeber mit Pensionskassenversorgung?

Der Gesetzgeber erweiterte nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs umgehend die gesetzliche Insolvenzpflicht und damit den Schutz des Pensions-Sicherungs-Vereins a. G. (PSVaG). Die erweiterte Insolvenzsicherung hängt dabei von der Ausprägeform der Pensionskasse ab.

Zusammengefasst gilt: Unternehmen mit Versorgungen über Pensionskassen, die nicht freiwillig der Sicherungseinrichtung Protektor beigetreten sind, unterliegen jetzt der PSVaG-Beitragspflicht. Bis 2022 gibt es für die Bemessung des Beitragssatzes Sonderregeln.

Michael Hoppstädter zur Neuregelung für die Beitragsbemessung:

„Dies ist der richtige Schritt hin zu einem risikoadäquaten Beitragssatz. Aus unserer Sicht wäre es insgesamt sinnvoll, wenn PSVaG-Beiträge generell risikoorientiert verteilt würden.“

Arbeitgeber bei Versorgung über Pensionskassen teilweise in der Pflicht

Fast jede dritte Pensionskasse hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht „in Manndeckung genommen“. Die niedrigen Zinsen sowie ein Ansteigen der Unternehmensinsolvenzen machen es den Kassen 2021 weiterhin schwer. Das hat auch Auswirkungen für Arbeitgeber, die ihre Versorgung über eine Pensionskasse geregelt haben.

Michael Hoppstädter dazu:

„Reduzieren die Kassen die Versorgungsleistungen, muss der Arbeitgeber die Differenz zu der ursprünglich zugesagten Leistung ausgleichen – was bedeutet, dass die Unternehmen einerseits die Differenzrenten tatsächlich auch auszahlen und andererseits Pensionsrückstellungen bilden müssen.“

Hat der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet, dann sind mit der gesetzlichen Insolvenzsicherung die Zusagen über den PSVaG abgesichert.

Ausblick auf 2021

Für alle Unternehmen wird entscheidend sein, wie einschneidend die Folgen der Corona-Pandemie ausfallen.

Michael Hoppstädter sagt:

„In der ‚bAV-Blase‘ wird auf das erste Sozialpartnermodell gewartet. Gerüchten zufolge gibt es einen ersten Haustarifvertrag. Details dazu sollten 2021 kommen. Und wir hoffen, dass sich das Bundesverfassungsgericht zum Rechnungszins für die steuerliche Bewertung von Pensionsverpflichtungen äußert. Abhängig vom Urteil wird sich die neue Bundesregierung damit befassen müssen.“

Die Diskussionen zum Höchstrechnungszins für Lebensversicherer werden ebenfalls die bAV-Welt betreffen. Ein Zins von 0,25 Prozent scheint realistisch. Unklar ist, ab wann er gilt – zum 1. Juli 2021 oder, so die Prognose des Longial Geschäftsführers, zum 1. Januar 2022.

Fest steht, dass mit einem Höchstrechnungszins von 0,25 Prozent die für die bAV geltende „Bruttobeitragsgarantie“ nur bei sehr langen Laufzeiten ab circa 30 Jahren darstellbar ist. Die Konsequenz aus der Anpassung des Rechnungszinses ist dann eine Anpassung des Betriebsrentengesetzes.

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