Hinweispflichten eines Unfallversicherers im Versicherungsfall

Einen Unfallversicherer treffen gewisse Hinweispflichten. Die Hinweispflicht des Unfallversicherers besteht nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.02.2018 (Az. 12 U 111/17) aber nur gegenüber dem Versicherungsnehmer, der nicht unbedingt identisch mit der versicherten Person selbst sein muss.

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Hinweispflicht des Unfallversicherers gemäß § 186 VVG

  • 186 VVG regelt die Hinweispflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer. Zeigt der Versicherungsnehmer danach einen Versicherungsfall an, hat der Versicherer ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer dann auf Fristversäumnis nicht berufen.

Sachverhalt vor dem OLG Karlsruhe

Im zu klärenden Fall hatte ein – mittlerweile verstorbener – Versicherungsnehmer für seine Ehefrau eine Unfallversicherung abgeschlossen. Bei dieser waren für Invaliditätsleistungen vorausgesetzt, dass die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und geltend gemacht wird. Versicherungsschutz bestand nicht für Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen.

Björn Thorben M. Jöhnke, Rechtsanwalt, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Die Frau stürzte aus dem Fenster des damals von ihr und ihrem Ehemann bewohnten Anwesens, nachdem sie sich vor geöffnetem Fenster auf einen Sessel gestellt hatte. Sie erlitt bei dem Sturz schwere Verletzungen, aufgrund derer sie sich monatelang in stationärer Krankenhausbehandlung befand.

Den Schaden zeigte sie bei der Versicherung an und erklärte, dass sie vor dem Sturz das Gleichgewicht verloren habe. Sie beanspruchte Krankenhaustagegeld und Invaliditätsleistungen. Die Versicherung wies (nur) den Ehemann als Versicherungsnehmer schriftlich auf die 15-Monats-Frist zur ärztlichen Invaliditätsfeststellung und deren Geltendmachung hin. Leistungen wurden schließlich abgelehnt, da der Versicherer bei dem Sturz von einem Suizidversuch ausging.

Anspruch auf Krankenhaustagegeld

Das OLG Karlsruhe entschied, dass die versicherte Frau einen Anspruch auf Krankenhaustagegeld hat. Bei dem streitgegenständlichen Vorfall handele es sich laut OLG um einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen, wonach die versicherte Person unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden muss. Das OLG geht von einem unfreiwilligen Fenstersturz aus.

Das Gericht führt aus, dass die Beweislast für die Unfreiwilligkeit des Vorfalls nicht den Versicherungsnehmer trifft. Vielmehr wird die Unfreiwilligkeit bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet. Dieser Beweis ist der Versicherung jedoch nicht gelungen.

Unerheblich nach Auffassung des OLG sei in diesem Zusammenhang, dass die versicherte Person sich seit Langem in psychologischer Behandlung befunden hatte und auch schon einmal versucht habe, sich zu strangulieren. Dies sei kein hinreichendes Indiz für eine Suizidabsicht in dieser Situation. Der von der Frau geschilderte Unfallablauf sei plausibel und lasse einen unfreiwilligen Sturz als möglich erscheinen.

Keine weitere Hinweispflicht des Unfallversicherers gegenüber der versicherten Person

Ansprüche auf Invaliditätsleistung lehnt das OLG Karlsruhe jedoch ab, da es an der erforderlichen fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung fehle. Entsprechende ärztliche Atteste waren nicht innerhalb der 15-Monats-Frist vorgelegt.

Die Versicherung könne sich vorliegend auf den Ablauf der 15-monatigen Ausschlussfrist berufen. Schließlich hatte sie den Versicherungsnehmer auf die Notwendigkeit der Invaliditätsfeststellung und auf die hierfür geltende Frist ordnungsgemäß hingewiesen. Der Versicherer habe bei einer Versicherung für fremde Rechnung neben dem Versicherungsnehmer nicht auch noch die versicherte Person aufzuklären, so das OLG Karlsruhe. Ein solcher Hinweis sei allein gegenüber dem Versicherungsnehmer ausreichend, und zwar auch dann, wenn die versicherte Person den Schadenfall anzeigt.

Klarer Wortlaut des §  186 VVG ist, dass eine Hinweispflicht nur gegenüber dem Versicherungsnehmer besteht. Bei einer Versicherung für fremde Rechnung sei davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer für die Einhaltung der Anspruchsvoraussetzungen sowie Fristen zugunsten der versicherten Person Sorge trage. Der Versicherer müsse sich demnach nur an den Versicherungsnehmer halten.

Sind die Fristen im Versicherungsvertrag überhaupt wirksam?

Das OLG Dresden hatte sich jüngst mit den Fristen für den Anspruch auf Invaliditätsleistung im Bedingungswerk einer Unfallversicherung zu befassen gehabt (OLG Dresden v. 30.05.2018 - 4 U 443/18), denn allgemeine Bedingungen müssen grundsätzlich einer gesetzlichen Kontrolle gemäß §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) standhalten. Im Rahmen einer solchen

AGB-Kontrolle wird geprüft, ob die Regelungen im Rahmen des Vertragszwecks unangemessen sind, den Vertragspartner überraschen oder undurchschaubar sind.

Vorliegend bejaht das OLG Dresden die Wirksamkeit der Fristenregelung in den AUB der Unfallversicherung. Diese hält insbesondere der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand, bei der geprüft wird, ob der Inhalt der Bestimmung den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Das OLG sieht keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers oder gar die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Eine solche Intransparenz sieht das Gericht nicht.

Muss der Makler auf ablaufende Fristen hinweisen?

Der BGH hatte zu dieser Frage zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Hinweispflichten des Versicherungsmaklers im Schadenfall bestehen (BGH v. 30.11.2017 - I ZR 143/16).

Nach Ansicht des BGH ist ein solcher Hinweis des Maklers notwendig. Es sei eine eigene Belehrung des Versicherungsmaklers erforderlich. Soweit ein Versicherungsnehmer einen Versicherungsmakler mit der Betreuung seiner Versicherungsangelegenheiten beauftrage, dürfe sich der Versicherungsnehmer eben auch darauf verlassen, dass dieser ihn unabhängig vom Versicherer auf die einzuhaltenden Fristen hinweise. Der Versicherungsnehmer bedient sich schließlich gerade des Versicherungsmaklers als sachkundigen Fachmanns, um seine Ansprüche zu wahren und durchzusetzen.

Fazit

Die Entscheidung ist im Ergebnis nachvollziehbar. Hinsichtlich der Invaliditätsleistungen gelten nun mal entsprechende Fristen. Diese müssen zwingend eingehalten werden. Wenn ein Versicherungsnehmer ein Risiko versichern möchte und dafür eine versicherte Person in den Vertrag einsetzen lässt, so ist und bleibt der Versicherungsnehmer der Vertragspartner des Versicherers. Der Versicherungsnehmer hat damit die vertraglichen Obliegenheiten einzuhalten. Im Gegenzuge gilt dieses auch für den Versicherer. Auch dieser muss sich lediglich und ausschließlich an seine Vertragspartner halten.

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB Mail: info@joehnke-reichow.de

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