Vorsicht bei Geschenken im Job

Vor allem in der Weihnachtszeit landen die Geschenke der Geschäftspartner wieder auf dem Tisch. Und man selbst möchte sich auch beim Kunden für die gute Zusammenarbeit bedanken. Aber Achtung – Geschenke im Job führen schnell zu Ärger.

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Sebastian Müller, Geschäftsführer und Rechtsanwalt des DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte, erklärt, was geschenkt werden kann und was besser nicht.

Selten klare Regeln

Für den Mitarbeiter ist es oftmals nicht einfach, zu unterscheiden, wann eine Geschenkannahme harmlos und wann pflichtwidrig ist. Denn immer noch haben viel zu wenige Unternehmen hierzu klare Regeln. So ist die Grenze des rechtlich zulässigen ohne verbindliche Verhaltensregeln im Unternehmen oftmals schwer zu ziehen. Man hört oft von einer Geschenkwert-Grenze von circa 25 Euro, darunter sollen Geschenke nicht ins Gewicht fallen.

Rechtsanwalt Sebastian Müller erklärt:

„So einfach ist das leider nicht. Richtig ist vielmehr: Gewährte Vorteile fallen nur dann nicht ins Gewicht, wenn sie so gering sind, dass die Annahme nicht zum Eindruck einer Beeinflussung oder Verpflichtung des Beschenkten führt. Darunter fallen einfache Werbekugelschreiber, Notizbücher, Blöcke oder Schlüsselanhänger.“

Unproblematisch sind also im Regelfall die Annahme von Kugelschreibern, Kalendern und Krimskrams – die drei K´s.

Keine Wertgrenzen vorhanden

Somit kann die Bewertung der Zulässigkeit eines Geschenkes schematisch an Wertgrenzen festgemacht werden, sondern ist eine Einzelfallentscheidung. Die Kriterien sind unter anderem der Anlass der Zuwendung, die Position und Status des Empfängers, der Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit und auch, ob das eigentlich geringwertige Geschenk Teil eines systematischen Annäherns an den Empfänger (sogenanntes „Anfüttern“) ist.

In der Praxis wird Letzteres gerne unterschätzt: Mehrfach kleinere Geschenke, die dann in der Gesamtheit aber wieder einen höheren Wert ausmachen, sind gefährlich, denn man wiegt sich in trügerischer Sicherheit.

Sebastian Müller dazu:

„Hier wird ein privater Kontakt hergestellt und dabei wird subtil ausgelotet, ob der Beschenkte auf das kleine Geschenk anspringt. Dann können auch kleinere Geschenke bereits zu viel sein.“

Wirksame Kündigung möglich

Auch wenn der Geschenke Beschenkte in herausgehobener Position tätig ist, sind zum Teil auch keine Kleinigkeit mehr. Gerichte bestätigten schon eine Kündigung wegen einer geschenkten Fußballkarte im Wert von 250 Euro (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 572/08). Demnach ist die damit anzunehmende Motivation entscheidend: Wenn die Gefahr besteht, dass sich der Arbeitnehmer wegen der Geschenke so beeinflussen lässt, dass er gegen die Interessen des Arbeitgebers handeln würde, bewegt man sich schon jenseits des rechtlich zulässigen.

Einen Schaden muss der Arbeitgeber noch nicht mal erleiden – und trotzdem kann je nach Fall sogar eine fristlose Kündigung die Folge sein. Schließlich kann sogar strafrechtlich eine Bestechlichkeit im Raume stehen, wenn man hiervon zum Beispiel die Vergabe eines Auftrags abhängig macht.

Eindeutige Regelung wichtig

Am sichersten ist es, wenn man eine eindeutige Regelung im Arbeitsvertrag oder in Compliance-Richtlinien findet. Die Regelung, dass man gar keine Geschenke annehmen darf, ist mittlerweile immer weiter verbreitet. Oft versteckt sich die Regelung in Anhängen, auf die nur Bezug genommen wird. Daran muss man sich unbedingt halten.

Sebastian Müller rät:

„Wenn man sich unsicher ist, sollte man vor der Annahme von Geschenken sicherheitshalber immer die Genehmigung seines Arbeitgebers einholen – besonders, wenn der Schenker gerade einen bestimmten Entscheidungsträger beschenken will. Und bitte auch nicht versuchen, das Ganze zu verdecken und eine ‚Fortbildung‘ in den Alpen zusammen mit der Ehefrau schenken. Das geht erst recht nach hinten los, da hier die Verschleierung dann gerade Vorsatz belegt.“

In den Unternehmen sind die Geschenke in der Praxis klein geworden. Die Unsicherheit, sich hier wegen Bestechung oder Bestechlichkeit angreifbar zu machen, ist einfach zu groß.

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