Beleidigende oder unwahre Bewertungen muss keiner akzeptieren. Neben der Löschung sind auch Schadensersatzansprüche möglich. So gehen Sie gegen rechtswidrige Bewertungen vor.
Bewertungsseiten gibt es inzwischen für nahezu alles und jeden. Bei anonymen Bewertungen ist der Seitenbetreiber der erste Ansprechpartner. Er muss zwar keinen Namen nennen, aber die Bewertung klären. Ist die Person des Bewerters bekannt, können Bewertete direkt gegen diese vorgehen.
Bewertung immer sichern
Die Bewertung sollte immer vollständig gesichert werden mittels Screenshot, Datum und Seitenadresse. Das dient zum Beweis. Außerdem erleichtert es den Hinweis auf die Bewertung. Der Seitenbetreiber muss einfach erkennen können, dass die Bewertung rechtswidrig ist. Nur dann ist der Betreiber verpflichtet, die Bewertung zu entfernen.
Seitenbetreiber haftet ab Kenntnis
Betreiber müssen Bewertungen zwar nicht vor der Veröffentlichung prüfen. Entfernen sie eine Bewertung jedoch nicht unverzüglich nach einer Beanstandung, können sie selbst haften. Das zugunsten von Betreibern geltende Providerprivileg entfällt nämlich, wenn der Betreiber Kenntnis von rechtsverletzenden Inhalten erlangt. Das gilt auch für rechtswidrige Bewertungen. Künftig kann der Betreiber zudem verpflichtet sein, weitere Bewertungen zu verhindern.
Rechtliche Grenzen von Bewertungen
Nicht jede vermeintlich ungerechte Bewertung ist eine unrechtmäßige Bewertung. Darüber entscheidet immer eine Interessenabwägung. Abzuwägen ist die Meinungsfreiheit des Bewerters mit dem Persönlichkeitsrecht des Bewerteten. Letzteres haben auch juristische Personen wie GmbH oder AG. Schutz genießt insbesondere die soziale Anerkennung und die Berufsehre des Bewerteten. Zudem kann die Bewertung einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.
Die Meinungsfreiheit schützt Meinungen und Werturteile. Von diesen sind Tatsachenbehauptungen zu unterscheiden. Anders als Werturteile wie „fand ich gut oder fand ich schlecht“ lässt sich bei Tatsachenbehauptungen beweisen, ob sie wahr oder unwahr sind. Vermischen sich in Bewertungen Meinungen und Tatsachen, kommt es auf den Wahrheitsgehalt der Tatsachen an. Sie sind Grundlage für das Werturteil.
Kein Kontakt
Bei einer Bewertung ohne Kontakt des Bewerters mit der bewerteten Leistung überwiegen die Interessen des Bewerteten. Entsprechende Bewertungen sind unberechtigt und zu entfernen. Auch bei anonymen Bewertungen kann der Betreiber einer Bewertungsseite verpflichtet sein, vom Bewerter einen stichhaltigen Beleg für einen Kontakt zu fordern.
Unwahre Behauptungen
Bewertungen mit unwahren Behauptungen sind ebenfalls rechtswidrig. Die Unwahrheit beweisen muss der Bewertete. Deshalb ist es wichtig, den genauen Wortlaut der Bewertung zu sichern.
Beleidigende Bewertungen
Die Meinungsfreiheit schützt keine Beleidigungen. Schmähkritik, die vorrangig bezweckt, den Bewerteten herabzusetzen, ist deshalb unzulässig, weil eine sachliche Grundlage dafür fehlt oder kaum vorhanden ist.
Abmahnung, Unterlassung, Schadensersatz und Löschung
Vor gerichtlichen Schritten sollte zunächst eine Abmahnung und Aufforderung zur Unterlassung erfolgen. Das richtige Vorgehen kann bereits über den Erfolg und die Kosten einer späteren Klage entscheiden.
Die Klage ist erforderlich, wenn der Bewerter oder der Seitenbetreiber eine Unterlassung ablehnt. Ab einem Streitwert von 5.000 Euro müssen sich beide Seiten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Betrifft die Bewertung das wirtschaftliche Interesse, ist ein Streitwert von mehr als 5.000 Euro regelmäßig gegeben.
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Christian Günther, Redakteur/Content Manager, anwalt.de services AG
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