Schüler stehen normalerweise während ihres Schulbesuchs unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt nicht beim Sporttraining in einem externen Kooperationsverein. Zu diesem Urteil kam das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Ein Schüler eines Eishockey-Sportinternats zog sich beim abendlichen Training in einem externen Verein, mit dem eine Kooperation bestand, einen Oberschenkelhalsbruch zu. Das Internat berücksichtigte die Trainingszeiten des Vereins bei der Planung von Lernzeiten, Mahlzeiten und anderen schulischen Betreuungsangeboten. Für die Schulgebühren des Internats erhielt der Schüler auch ein monatliches Stipendium des Vereins. Trotzdem fällt der Trainingsunfall nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, urteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 10 U 2662/21). Entscheidender Grund sei, dass das Training nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule lag.
Einen Rundumschutz mit 24-Stunden-Deckung bietet nur die private Kinderunfallversicherung. Eltern können ihr Kind damit vor den finanziellen Folgen eines Unfalls schützen. Sie leistet auch bei Unfällen in der Freizeit, etwa beim Spielen, Sport und im Haushalt. Beim Abschluss sollte darauf geachtet werden, dass eine leistungsstarke Gliedertaxe zur Ermittlung der Invaliditätsleistung mitversichert ist und keine Leistungskürzung bei einer Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen erfolgt.
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