Basisversorgung: Bundesregierung zündet Vertriebskatalysator

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Werfen wir den Blick um zwei Jahre zurück. Im zweiten Triell im Vorfeld der Bundestageswahl hatten sich die drei Kandidaten für das Amt des Bundeskanzlers den Fragen zu ihrem Wahlprogramm und ihren Vorhaben gestellt. Olaf Scholz hatte damals den Bürgern versprochen, dass er als Bundeskanzler den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht erhöhen, die Regelaltersgrenze nicht über das 67. Lebensjahr hinaus steigen lassen und den Renteneingangssatz von aktuell 48,21 Prozent nicht absenken werde. Chapeau, an solchen Taten werden Politiker gemessen.

Eine Tarifvorstellung von Alexander Schrehardt, AssekuranZoom GbR

Alexander Schrehardt, Gesellschafter-Geschäftsführer, AssekuranZoom GbR © AssekuranZoom GbR

Doch, und dies ist ein offenes Geheimnis, der Gesundheitszustand des Patienten Deutsche Rentenversicherung gibt Anlass zur Sorge. Die alte Dame mit dem Geburtsjahr 1889 und der Taufe 1891 ist in die Jahre gekommen und nur noch mit einer monetären Dauerinfusion aus dem Bundeshaushalt überlebensfähig. So muss der Bundesfinanzminister im Haushaltsjahr 2023 aus seinem bereits überstrapazierten Finanztopf 111 Milliarden Euro an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung überweisen.

Nachdem die Lebenserwartung in den letzten Jahrzehnten angestiegen und der Geburtenunterschuss durchgängig seit 1972 fortzuschreiben ist, wird sich das Verhältnis von Beitragszahlern und Leistungsempfängern immer weiter in den tiefroten Bereich verschieben.

Während im Jahr 1960 sechs Beitragszahler die Altersrente eines Ruheständlers finanzierten, sagt das Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung für das Jahr 2030 ein Verhältnis von 1,5:1 voraus und im Jahr 2050 werden drei Beitragszahler für die Finanzierung von zwei Altersrentnern einstehen müssen. Allerdings ist diese Betrachtung etwas geschönt, denn die Bezieher von Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten wurden in dieser Gegenüberstellung nicht berücksichtigt.

Im Haushaltsjahr 2024 will der Bundesfinanzminister nicht nur die Schuldenbremse wieder einhalten, sondern auch die Subventionszahlungen an die Träger der Rentenversicherung reduzieren. Hier drängt sich die Frage auf, ob die Bundesregierung entweder die Quadratur des Kreises gelöst oder die Quelle der wundersamen Geldvermehrung entdeckt hat. Auch bei der Pensionsversorgung der Beamten sind aktuell interessante Bestrebungen zu beobachten.

So beziffern sich die Pensionslasten von Bund und Ländern aktuell auf rund 60 Milliarden Euro/Jahr und könnten bis 2060 auf rund 120 Milliarden Euro ansteigen. Für die Finanzierung dieser Versorgungsverpflichtungen wurden in der Vergangenheit Versorgungsrücklagen gebildet und Pensionsfonds eingerichtet. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte 2018 die beiden Finanzierungsinstrumente unter dem Dach des Pensionsfonds zusammengeführt, in den jährlich 200 Millionen Euro eingelegt werden sollten.

Nunmehr berichtet der Versicherungsbote in seiner Online-Ausgabe vom 4.9.2023, dass der amtierende Finanzminister von NRW mit den Erträgen des Pensionsfonds Finanzierungslöcher im aktuellen Haushalt stopfen möchte. Wie ist dies mit der angestrebten Nachhaltigkeit zu vereinbaren?

Neuordnung der §§ 10 und 22 EStG

Die Erwerbstätigen unserer Tage haben nun zwei Optionen: Sie können den Optimismus unserer Volksvertreter teilen und auf die Quelle der wundersamen Geldvermehrung vertrauen oder rechtzeitig und gut geplant, einen eigenen Vorsorgetopf einrichten. In einem Land, in dem 100 Milliarden Euro Schulden euphemistisch als Sondervermögen bezeichnet werden, kann die zweite Alternative als ein strategischer und nachhaltiger Ansatz punkten. Die Möglichkeiten der steuerlichen Förderung sollten dabei nicht nur zielorientiert genutzt, sondern im Idealfall auch optimiert werden.

Erfreulicherweise gibt es im Einkommensteuerrecht zwei wichtige Änderungen, von denen eigenverantwortliche Sparer profitieren können. Die Motivation der Bundesregierung, diese bürgerfreundlichen Änderungen umzusetzen, war auf zwei Urteile des Bundesfinanzhofes vom 19.5.2021 (Az. X R 20/19 und X R 33/19) zurückzuführen, mit denen der BFH die Möglichkeit einer Doppelbesteuerung von Empfängern einer gesetzlichen Altersrente eingeräumt hatte.

In der Folge wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 die volle Abzugsfähigkeit von (Eigen-)Beträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, an berufsständige Versorgungswerke und zu einer privaten Basisversorgung als Sonderausgaben im Rahmen der zulässigen Höchstbeträge von 2025 auf den Veranlagungszeitraum 2023 vorverlegt.[1]

Mit dem Wachstumschancengesetz soll die stufenweise Besteuerung in Richtung einer voll nachgelagerten Besteuerung von Renten aus einer Versorgung der Schicht 1 von 2040 auf das Jahr 2058 gestreckt werden.[2] Dies wird erreicht, indem die bisherige Erhöhung des Besteuerungsanteils um ein Prozent/Jahr auf 0,5 Prozent/Jahr reduziert wird.

Mit der vollen Abzugsfähigkeit der Beiträge zu einer privaten Basisversorgung als Sonderausgaben und der Verlängerung der stufenförmigen Anhebung des Besteuerungsanteils in Richtung der voll nachgelagerten Besteuerung gewinnt die private Basisversorgung nochmals an Attraktivität und engagierte Vermittler erhalten einen Verkaufskatalysator.

Optimierung des Sonderausgabenabzugs

Im Rahmen der Kundenberatung zu einer geförderten Altersvorsorgelösung der Versorgungsschicht 1 müssen mit dem Kunden auch die steuerrechtlichen Grundlagen der Förderung sowie die steuerrechtliche Behandlung von Leistungszahlungen aus einem Basisvorsorgevertrag besprochen werden. Idealerweise sollte auch der Steuerberater des Kunden in das Gespräch eingebunden und eine mögliche Optimierung des Sonderausgabenabzugs erörtert werden.

So kann für Arbeitnehmer, die eine Bonifikation oder andere zusätzliche Vergütungen von ihrem Arbeitgeber erhalten, aber auch für Freiberufler und Selbstständige mit einem überdurchschnittlich erfolgreichen Geschäftsjahr eine Vorauszahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung als steuermindernde Maßnahme von Vorteil sein.

Der Gesetzgeber räumt im Einkommensteuergesetz ein, dass der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum Beiträge zu seiner Kranken- und Pflegepflichtversicherung bis zum Dreifachen der im Veranlagungszeitraum zu zahlenden Beiträge (anteilig) als Sonderausgaben geltend machen kann.[3] Sofern der Steuerpflichtige eine private Krankheitskostenvoll- und Pflegepflichtversicherung unterhält, könnte also der Beitrag für das laufende Jahr im Januar des Veranlagungszeitraums und der Beitrag für das Folgejahr bereits im Dezember des gleichen Veranlagungszeitraums bezahlt und die Steuerlast gesenkt werden.

Dieser positive Effekt kann dann noch mit einer Beitragszuzahlung in einen privaten Basis-Vorsorgevertrag verstärkt werden. Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sollten bei ihrer Krankenkasse bezüglich der Möglichkeiten für eine Beitragsvorauszahlung nachfragen.

Attraktivität durch Flexibilität

Die Gothaer Lebensversicherung stellt mit ihrem Tarif Basisvorsorge eine Vielzahl alternativer Anlagestrategien zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer kann unter aktiv gemanagten Fonds von DWS, Fidelity oder Threadneedle und gehandelten Indexfonds (ETFs) mit sehr geringen Kosten wählen. Bei den Anlagestrategien bietet die Gothaer eine Ausrichtung an den Themen Nachhaltigkeit, Health Care, Trends und Technologien sowie Asien und Emerging Markets an. Vor dem Hintergrund der zum 10.3.2021 nach der Transparenzverordnung der Europäischen Union vorgeschriebenen nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten hat sich die Gothaer Lebensversicherung zu einer sozial verantwortlichen Investitionspolitik erklärt.

Allerdings muss eine moderne Basis-Rentenversicherung nicht nur bei den Anlagealternativen, sondern auch bei der Beitragszuführung ein hohes Maß an Flexibilität garantieren. Gerade die COVID-19-Pandemie hat deutlich gemacht, dass Störfälle in Form von Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder auch von Gewinneinbußen aufgrund von angeordneten Firmenschließungen eine gleichförmige, langfristige Anlagestrategie sehr schnell infrage stellen können.

Vor allem für Freiberufler und Selbstständige mit einer volatilen Einkommenssituation kann die Einrichtung einer Basis-Rentenversicherung gegen einen niedrigeren Grundbeitrag mit der Möglichkeit freizügiger Beitragszuzahlungen sinnvoll sein. Die Gothaer Lebensversicherung garantiert diese Flexibilität nicht nur mit bis zu zwölf möglichen Zuzahlungen pro Jahr, sondern auch mit einer optionalen jährlichen Beitragserhöhung.

Während individuell wählbare Fonds und ETFs für die Kapitalanlage sowie eine in weiten Grenzen flexible Beitragszuführung ausreichend Raum für eine auf Kundenwünsche ausgelegte Vertragsgestaltung garantieren, sollte beim Rentenfaktor Verbindlichkeit seitens des Versicherers bestehen.

So garantiert die Gothaer Lebensversicherung einen fixen Rentenfaktor nicht nur für den Kapitalaufbau aus laufenden Beiträgen, sondern auch für Zuzahlungen, dynamische Anpassungen und Vertragserhöhungen.

Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos

Auch die Möglichkeit einer Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos in Verbindung mit einer Basis-Rentenversicherung hat der Gesetzgeber explizit eingeräumt. Der Versicherungsnehmer kann sich dabei wahlweise auf eine Beitragsbefreiung im BU-Fall kaprizieren oder auch eine Rentenleistung vertraglich vereinbaren. Dabei muss zwingend beachtet werden, dass für die Altersversorgung und die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit immer mehr als 50 Prozent des Gesamtbeitrages aufgewendet werden müssen.

Die Absicherung einer Berufsunfähigkeitsrente sollte daher niemals beitragsmäßig „auf Kante genäht werden“, da eine Beitragsreduzierung im Fall eines Liquiditätsengpasses ansonsten auch zur verpflichtenden Absenkung der versicherten BU-Rente führen kann. Auch bei der Finanzierung des Versicherungsschutzes für den Fall der Berufsunfähigkeit bietet die Gothaer Lebensversicherung eine fondsbasierte Lösung an. Das bedeutet:

Auch der auf die Zusatzversicherung entfallende Beitragsanteil wird in Fonds oder ETFs investiert und daraus regelmäßig der risikogerechte Betrag zur Ausfinanzierung des technisch einjährig kalkulierten BU-Risikos entnommen. Das überschüssige beziehungsweise nicht benötige Kapital im Fall der Leistungsfreiheit steht für eine Erhöhung der Altersversorgung zur Verfügung.

Allerdings sollte es für ein derartiges Vorsorgemodell zur Absicherung des BU-Risikos immer eine Exit-Strategie für den Fall einer Beitragsfreistellung – zum Beispiel als Folge einer Pandemie – geben. In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer den durch die Beitragsfreistellung reduzierten Versicherungsschutz ohne eine erneute Gesundheitsprüfung mit einer selbstständigen BU-Versicherung auffüllen.

Praxistipp: Mini-BU-Rente sichert Steuervorteile im Versicherungsfall

Die Ergänzung einer Basis-Rentenversicherung um die Absicherung einer BU-Rente kann auch für Kunden, deren Berufsunfähigkeitsrisiko bereits bedarfsgerecht abgesichert ist, sinnvoll sein. Sofern der Versicherungsnehmer Renten aus dem gleichen Rentenstamm, also beispielsweise eine BU- und nachfolgend eine Altersrente, erhält, wird im Fall eines nahtlosen Rentenübergangs der Besteuerungsanteil der BU-Rente für die spätere Altersrente übernommen.

Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Kunde Max Mustermann wird im Jahr 2026 berufsunfähig. Der Besteuerungsanteil beträgt in diesem Fall 84 Prozent. Im Jahr 2060 endet die BU-Rente und der Versicherungsnehmer erhält seine Altersrente. Aufgrund des nahtlosen Rentenübergangs ist für die Altersrente auch ein Besteuerungsanteil von 84 Prozent zu berücksichtigen.

Die Höhe der versicherten BU-Rente ist dabei ohne Bedeutung, das heißt, auch bei Auszahlung einer monatlichen Rente von 25 Euro wird mit dieser Rentenleistung der Besteuerungsanteil für die spätere Altersrente konserviert. Auch im Fall einer temporären Rentenzahlung im BU-Fall sichert sich der Kunde einen teilweisen Steuervorteil für die spätere Altersrente. Sofern BU- und Altersrente nicht nahtlos ineinander übergehen, wird bei der Bemessung des Besteuerungsanteils die Dauer der Rentenzahlung wegen Berufsunfähigkeit anteilig berücksichtigt.

Fazit

Die neuen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen kombiniert mit dem flexiblen und leistungsstarken Tarif der Gothaer Lebensversicherung sichern Verbrauchern ideale Voraussetzungen für den Aufbau einer privaten Altersversorgung.

Anmerkungen:

[1] Art. 4 Nr. 4 Jahressteuergesetz.

[2] Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness, Art. 4, Nr. 10, 29.8.2023. Hinweis: Bei Redaktionsschluss lag die finale Fassung des Wachstumschancengesetzes noch nicht vor.

[3] § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG.

Bild (2): © AssekuranZoom GbR