Das Bundesjustizministerium will Unfallflucht in Fällen von bloßen Sachschäden nur noch als Ordnungswidrigkeit einstufen. Die Möglichkeiten zur Ermittlung der Unfallursache dürfen dabei jedoch nicht eingeschränkt werden, mahnen die Versicherer.
Die Versicherer drängen bei der angedachten Neuregelung von Unfallfluchtdelikten darauf, die Möglichkeiten der Beweissicherung nicht einzuschränken. „Unfallursache und Unfallhergang müssen sich zweifelsfrei feststellen lassen“, sagt Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).
Das gelte beispielsweise für die Frage, ob Alkohol oder Drogen mit im Spiel waren. „Die Fahrtüchtigkeit des Unfallverursachers kann nur unmittelbar nach dem Unfall festgestellt werden.“
Bei einer Neuregelung müsse auch der Verkehrsopferschutz gewährleistet bleiben, betont Asmussen weiter. Fahrerflucht dürfe nicht dazu führen, dass Unfallopfer auf ihren Sachschäden sitzen bleiben.
Wenn sich der Verursacher nicht ermitteln lasse, müssten Geschädigte ihren Schaden entweder selbst tragen oder über ihre eigene Kfz-Kaskoversicherung abrechnen. Dann würde der Geschädigte in der Vollkaskoversicherung zurückgestuft und damit sein Schadenfreiheitsrabatt belastet. Außerdem würde gegebenenfalls eine vereinbarte Selbstbeteiligung von der Entschädigung abgezogen.
Laut Überlegungen des Bundesjustizministeriums soll unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Fällen, in denen nur ein Sachschaden entstanden ist, künftig nicht mehr als Straftat, sondern als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Anstatt wie bisher eine angemessene Zeit am Unfallort zu warten, könnte die Meldung über eine Onlineplattform erfolgen, möglicherweise auch mit hochgeladenen Bildern vom Unfallort und des Schadens.
Wer sich bislang unerlaubt von einem Unfallort entfernt, kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden.
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