Das Konzept zulässiger Haftungsbegrenzung für Versicherungsmakler

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Versicherungsvermittler und damit auch Versicherungsmakler (§ 59 VVG) sind zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie ihre Pflichten nach §§ 60, 61 VVG verletzen, es sei denn, sie haben die Pflichtverletzung nicht zu vertreten (§ 63 VVG). Davon kann zum Nachteil des Versicherungsnehmers nicht abgewichen werden (§ 67 VVG).

Ein Fachbeitrag von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

Neben den Beratungs- und Dokumentationspflichten der §§ 60, 61 VVG stehen die Pflichten aus §§ 1a, 59 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 34d Abs. 1GewO. Danach gehört zur Vertriebstätigkeit auch das „Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall“ (§ 1a Abs. 1 Nr. 4 VVG).

Das gilt ferner für die Bereitstellung von Informationen über eine Website oder ein anderes digitales Medium, auch für die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder eines Rabatts auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann (§ 1a Abs. 3 VVG).

Grundsätzlich gilt, dass die gesamte Vertriebstätigkeit „stets ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse“ der Versicherungsnehmer zu sein hat (§ 1a Abs. 1 VVG). Neben diesen aus der Vertriebstätigkeit folgenden Pflichten können Versicherungsmakler vertraglich Pflichten übernehmen, etwa zugunsten nicht am Vertrag beteiligter Dritter, zum Beispiel Ehepartner, um den Krankenversicherungsschutz zu optimieren.

Auf diese Weise entsteht ein hochkomplexer Pflichtenkanon, bestehend aus gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten (§§ 60, 61 VVG), danebenstehenden Mitwirkungspflichten, insbesondere im Schadensfall, und Nebenpflichten, die vertraglich übernommen werden, ohne dass dies für die Erreichung des Vertragszwecks notwendig wäre.

Zur Absicherung der Kund*innen und der Versicherungsmakler ordnet der Gesetzgeber den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung an. Der Versicherungsvertrag muss (§ 12 Abs. 3 VersVermV) Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit nach § 34d Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 GewO ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren. Zugleich werden nach bestimmten europarechtlichen Vorgaben die Mindestversicherungssummen in bestimmten Zeitabständen angepasst. [1]

Im Ergebnis folgt hieraus, dass die Makler einerseits gesetzliche und vertragliche Sorgfaltspflichten zu erfüllen haben und andererseits zur Absicherung des Haftungsrisikos über eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme verfügen müssen.

In einigen – wenigen – Fällen könnte es sein, dass die Vermögensschadensdeckung nicht hinreichend ist. Mit Blick auf Fallgestaltungen dieser Art erscheint es sinnvoll, über die Frage nachzudenken, ob Makler im Maklervertrag ihre Haftung, etwa für fahrlässiges Verhalten, ausschließen oder der Höhe nach begrenzen können.

Details zu den einzelnen Pflichten, Haftungsauschlüssen und -begrenzungen sowie ein Konzept der zulässigen Haftungsbegrenzung für Makler und den Vorschlag für eine für eine Haftungsbegrenzungsklausel finden Sie hier kostenfrei in der digitalen Sonderausgabe „Update: Recht“ des expertenReport.

Anmerkungen:

[1] Die Mindestversicherungssumme beträgt im Juni 2022 1.300.380 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.924.560 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. 

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