Das Zusammenleben zwischen Nachbarn ist manchmal nicht einfach. Immer wieder werden vor Gericht Beeinträchtigungen des Eigentums durch Lärmbelästigung, Pflanzenbewuchs oder ähnliche Einwirkungen geltend gemacht. Das Gericht hat in einem solchen Fall festzustellen, ob überhaupt eine Beeinträchtigung – verursacht durch die Nachbarn – vorliegt, und ob diese wesentlich ist, so dass die klagende Partei deren Unterlassung oder Beseitigung verlangen kann.
Ein Grundstückseigentümer kann nur dann gegen störende Lichtreflexionen einer Solaranlage auf dem Dach des Nachbarn vorgehen, wenn er dadurch „wesentlich“ beeinträchtigt ist. Dieses Urteil fällt das Oberlandesgericht Braunschweig und stellte dabei auf das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ ab.
Zum Sachverhalt: Auf dem Hausdach der Beklagten sind in Richtung des Wohnhauses der klagenden Partei unter anderem Paneele einer Photovoltaikanlage montiert. Die klagende Partei behauptete, durch die Reflexion der Sonneneinstrahlung auf die Paneele in Teilen ihres Hauses in unzumutbarer Weise geblendet zu werden. Es gebe technische Normen und Regelwerke, die vorgeben würden, wie Lichtemissionen- und Immissionen zu bewerten wären und welche Grenzwerte dafür bestünden. Diese seien im vorliegenden Fall überschritten. Der Antrag, die Reflexionen zu beseitigen, hatte das Landgericht Göttingen erstinstanzlich nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen.
Erfolglose Berufung
Wie bereits das Landgericht urteilte der 8. Zivilsenat, dass für Reflexionen durch Sonneneinstrahlung keine durch Gesetze oder Richtlinien festgelegten Richtwerte existierten. Auch der Hinweis der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), dass eine erhebliche Belästigung vorliegen könne, wenn die Lichteinwirkung mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr betrage, beträfe andere Konstellationen und sei nicht verbindlich, könne aber als Entscheidungshilfe herangezogen werden.
Zwar sei das Eigentum der klagenden Partei durch die Reflexionen grundsätzlich beeinträchtigt, so der 8. Zivilsenat. Doch diese Beeinträchtigung ist nicht wesentlich. Maßstab für die Frage, ob eine Beeinträchtigung noch unwesentlich oder bereits wesentlich ist, sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“. Das bedeutet im konkreten Fall, des „Durchschnittsbenutzers“ des beeinträchtigten Grundstücks. Seien die Reflexionen – wie im entschiedenen Fall – an nur 60 Tagen und für weniger als 20 Stunden pro Jahr wahrnehmbar, liege jedenfalls keine wesentliche Beeinträchtigung vor (Az.: 8 U 166/21).
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