Bauliche Maßnahmen wie die Erschließung von Straßen in Wohngebieten oder Hausanschlusskosten werden in der Regel von der öffentlichen Hand beauftragt und ausgeführt. Die Kosten hierfür werden allerdings oft ganz oder teilweise von den Anwohnern getragen. Ob ein solcher privater Baukostenzuschuss steuerlich abgesetzt werden kann, war Inhalt eines Rundschreibens des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter, wie die Wüstenrot Bausparkasse ausführt.
Im konkreten Fall musste ein Steuerzahler aus Sachsen bei der Neuverlegung einer Mischwasserleitung auf öffentlichem Grund und Boden, aber in der Nähe seines Grundstücks, einen Teil der angefallenen Kosten privat begleichen. Den gezahlten Betrag wollte er als haushaltsnahe Handwerkerleistung steuermindernd geltend machen. Er berief sich darauf, dass für handwerkliche Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro pro Jahr, in Anspruch genommen werden kann.
Das zuständige Finanzamt lehnte die Forderung ab – und auch der Bundesfinanzhof entschied inzwischen gleich mehrmals in vergleichbarer Art und Weise (Az. VI R 50/17, Az. VI R 18/16). Die Begründung: Besteht zwischen den angefallenen Kosten und dem eigenen Haushalt kein konkreter Zusammenhang oder sind womöglich mehrere Haushalte von einer baulichen Gesamtmaßnahme betroffen, können die Zahlungen des einzelnen Steuerzahlers hierfür nicht als haushaltsnahe Handwerkerkosten geltend gemacht werden.
Ausschlaggebend: der räumlich-funktionale Zusammenhang
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Entscheidungen zum Anlass genommen, die Finanzämter nochmals zu diesem Thema zu sensibilisieren: Nach seinen Ausführungen fehlt es bei Gesamtmaßnahmen, die gleichzeitig mehrere Haushalte betreffen, am erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers oder der einzelnen Grundstückseigentümerin. Für privat gezahlte Erschließungskosten zu öffentlichen Baumaßnahmen gibt es damit auch weiterhin keine Steuerermäßigung im Rahmen der haushaltsnahen Handwerkerleistung.
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