Ausschluss eines Direktversicherers von der Marktgrundlage

Veröffentlichung: 28.04.2021, 08:04 Uhr - Lesezeit 6 Minuten

Zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherungsmakler bestand jahrelang ein Versicherungsmaklervertrag. Inhalt des Vertrages war im Wesentlichen die Vermittlung und Betreuung von Versicherungsverträgen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Versicherungsmaklers enthielten dabei folgende Regelung:

(PDF)
Anzugtraeger-Papier-verzweifelt-347167629-AS-ANR-ProductionAnzugtraeger-Papier-verzweifelt-347167629-AS-ANR-ProductionANR Production – stock.adobe.com

„Direktversicherer oder andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugänglichen Deckungskonzepte werden … nicht berücksichtigt.“.

Der Versicherungsnehmer erwarb einen Wohnwagen, den er zunächst selbst bei einem Direktversicherer versicherte, die allerdings keine Vollkaskoversicherung für Wohnwagen anbot. Nach einiger Zeit beauftragte der Versicherungsnehmer den Versicherungsmakler damit eine passende Vollkaskoversicherung für diesen Wohnwagen zu ermitteln. Die vom Versicherungsmakler daraufhin angebotene Versicherung war dem Versicherungsnehmer allerdings zu teuer, woraufhin er sich für eine Teilkaskoversicherung entschied.

Einige Zeit später verunfallte der Wohnwagen. Im Rahmen der Teilkaskoversicherung bestand jedoch kein Versicherungsschutz für den eingetretenen Schaden. Der Versicherungsnehmer verlangte daraufhin Schadensersatz mit der Begründung bei einem Direktversicherer hätte auch ein Vollkaskoschutz für den Wohnwagen erlangt werden können. Der Versicherungsmakler habe somit keine ausreichende Marktanalyse vorgenommen.

Das LG Konstanz hat mit Urteil vom 21.01.2021 (Az.: Me 4 O 90/19) darüber entschieden, welche Anforderungen an einem Ausschluss von Direktversicherer von der Marktgrundlage erforderlich sind.

Haftung des Versicherungsmaklers

Das LG Konstanz bejahte eine Haftung des Versicherungsmaklers und verurteilte den Versicherungsmakler zum Schadensersatz gem. §§ 63, 60 VVG. Der vorgenommene Ausschluss in Bezug auf Direktversicherer von der Marktgrundlage war nach Ansicht der Richter unwirksam.

Jens-Reichow-2019-Joehnke-und-ReichowJens-Reichow-2019-Joehnke-und-ReichowJöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB Jens Reichow, Rechtsanwalt, Jöhnke & Reichow
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Das Gericht verdeutlich, dass unter dem „Markt“ im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 VVG das gesamte Versicherungsumfeld  zu verstehen sei, in dem Versicherungen erhältlich sind und bei denen das jeweils in Frage stehende Risiko versichert werden kann. Demnach hätte der Versicherungsmakler im Rahmen seiner Marktanalyse auch Direktversicherer sowie solche Versicherungen in den Blick nehmen müssen, die mit Versicherungsmakler aufgrund ihrer Vertriebsstruktur grundsätzlich nicht zusammenarbeiten.

Der Sinn und Zweck von § 60 Abs. 1 S. 1 VVG besteht darin, den Versicherungsnehmer davor zu bewahren, infolge einer unausgewogenen Marktanalyse seines Versicherungsmaklers eine Versicherung abzuschließen, die letztlich nicht seinen Interessen entspricht. Genau dies würde aber unter Umständen geschehen, würde man Direktversicherungen sowie Versicherungen, die mit Versicherungsmaklern per se nicht zusammenarbeiten, vom Begriff des „Marktes“ im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 VVG ausnehmen.

Denn Direktversicherungen sowie Versicherungen, die mit Versicherungsmaklern nicht zusammenarbeiten, können unter Umständen wesentlich günstiger sein oder aber anderen Versicherungen ihrem Leistungsangebot nach voraus sein.

Der Versicherungsmakler hatte nach Ansicht des Landgerichts Koblenz die Anbieterauswahl auch nicht nach § 60 Abs. 1 S. 2 VVG wirksam eingeschränkt. Dies setzt nämlich eine Einschränkung „im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung“ voraus. Zu einer solchen ist es vor der Beratung in Bezug auf die Versicherung für den Wohnwagen nicht gekommen.

Ein Verweis auf die AGB des Versicherungsmaklervertrages ist nach Ansicht des LG Konstanz nicht ausreichend, da eine Regelung im Rahmen von AGB’s per se darauf angelegt sei nicht nur für den Einzelfall, sondern eben für eine Vielzahl von Fällen zu gelten.

Fazit

Der Ausschluss von Direktversicherern im Rahmen von Maklerverträgen ist rechtlich durchaus problematisch. Teilweise wird ein solcher Ausschluss durchaus als zulässig erachtet. Begründet wird diese Auffassung im Wesentlichen damit, dass ein Versicherungsnehmer nicht in schutzwürdiger Weise erwarten könne, von einem Versicherungsmakler Versicherungen empfohlen zu bekommen, von denen dieser keine Maklercourtage erhält.

Das Landgericht Konstanz erteilt dieser Auffassung in seinem Urteil jedoch eine klare Absage und findet hierbei auch Unterstützung von anderen Gerichten (siehe hierzu Unwirksame Klauseln im Maklervertrag (Landgericht Leipzig)).

Gleichwohl überzeugt weder die Argumentation des LG Konstanz noch des LG Leipzig. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit einer Anbietereingrenzung muss es dem Versicherungsmakler gestattet sein, im Rahmen seines Maklervertrages den „Markt“, auf welchem er tätig sein will, zu definieren. Eine vertragliche Definition des Marktes ist dabei klar von einem Ausschluss einzelner Versicherer von diesem Markt zu trennen. Es bleibt daher zu hoffen, dass sich andere Gerichte der Auffassung des LG Konstanz nicht anschließen werden.

Themen:
(PDF)

LESEN SIE AUCH

Bei wenig wasserdurchlässigem Baugrund kann Starkregen schnell zu aufstauendem Wasser am Gebäude führen. Fehlen die geplante Dränung oder eine dafür geeignete Abdichtung, drohen erhebliche Feuchtigkeitsschäden im Inneren.Bei wenig wasserdurchlässigem Baugrund kann Starkregen schnell zu aufstauendem Wasser am Gebäude führen. Fehlen die geplante Dränung oder eine dafür geeignete Abdichtung, drohen erhebliche Feuchtigkeitsschäden im Inneren.Redaktion experten.de / KI-generiert
Assekuranz

Dränung weggelassen: Starkregen verursacht 90.000-Euro-Schaden im Neubau

Ein Jugendwohnheim ist gerade bezogen, als nach Starkregen Wasser durch mehrere bodentiefe Fenster ins Erdgeschoss eindringt. Dabei war das Risiko durch die Bodenverhältnisse bereits vor Baubeginn bekannt. Ein Fall aus dem VHV-Bauschadenbericht zeigt, was geschieht, wenn ein entscheidender Bestandteil bei der Ausführung einfach fehlt.
Das VSAAG schafft erstmals einen deutschen Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherer. Der Bund der Versicherten kritisiert jedoch eine Schutzlücke: Grenzüberschreitend tätige Versicherer aus anderen EU- und EWR-Staaten werden von der Pflichtmitgliedschaft nicht grundsätzlich erfasst.Das VSAAG schafft erstmals einen deutschen Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherer. Der Bund der Versicherten kritisiert jedoch eine Schutzlücke: Grenzüberschreitend tätige Versicherer aus anderen EU- und EWR-Staaten werden von der Pflichtmitgliedschaft nicht grundsätzlich erfasst.experten.de, KI-generiert
International

VSAAG beschlossen: BdV sieht Schutzlücke bei ausländischen Versicherern

Mit dem VSAAG erhält Deutschland erstmals einen Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherer. Doch nicht jeder Versicherungsnehmer soll davon gleichermaßen profitieren. Der Bund der Versicherten kritisiert eine Lücke bei grenzüberschreitend tätigen Anbietern – und hatte bereits im Gesetzgebungsverfahren eine andere Lösung gefordert.
Luxusuhr, Schmuck und aktueller Aufenthaltsort: Wer Urlaubsbilder öffentlich teilt, kann unbeabsichtigt mehrere Informationen über Besitz und Abwesenheit miteinander verknüpfen. Bei besonders exponierten Kunden berücksichtigt Hiscox deshalb auch die Social-Media-Aktivität bei der Risikoprüfung.Luxusuhr, Schmuck und aktueller Aufenthaltsort: Wer Urlaubsbilder öffentlich teilt, kann unbeabsichtigt mehrere Informationen über Besitz und Abwesenheit miteinander verknüpfen. Bei besonders exponierten Kunden berücksichtigt Hiscox deshalb auch die Social-Media-Aktivität bei der Risikoprüfung.experten.de, KI-generiert
Assekuranz

Wenn der Urlaubs-Post zum Versicherungsrisiko wird

Luxusuhr am Handgelenk, Standortmarkierung aus Saint-Tropez und gleichzeitig der sichtbare Hinweis, dass zu Hause niemand ist: Was in sozialen Netzwerken selbstverständlich erscheint, kann für Versicherer Teil der Risikobewertung werden. Hiscox beobachtet entsprechende Konstellationen bereits in Schadenfällen – zieht zwischen Social-Media-Post und Einbruch aber eine wichtige Grenze.
Weniger Arbeitsunfälle, aber höhere Gesamtkosten: Warum die Beiträge zu den Berufsgenossenschaften 2025 trotzdem stabil bleiben – und weshalb sich das ändern könnte.Weniger Arbeitsunfälle, aber höhere Gesamtkosten: Warum die Beiträge zu den Berufsgenossenschaften 2025 trotzdem stabil bleiben – und weshalb sich das ändern könnte.Experten/KI
Assekuranz

Unfallversicherung: Weniger Arbeitsunfälle, stabile Beiträge

Das Arbeitsunfallrisiko ist 2025 erneut gesunken. Die Beiträge der Unternehmen bleiben stabil, obwohl die Kosten der Berufsgenossenschaften steigen.

Unsere Themen im Überblick

Informieren Sie sich über aktuelle Entwicklungen und Hintergründe aus zentralen Bereichen der Branche.

Themenwelt

Praxisnahe Beiträge zu zentralen Themen rund um Vorsorge, Sicherheit und Alltag.

Wirtschaft

Analysen, Meldungen und Hintergründe zu nationalen und internationalen Wirtschaftsthemen.

Management

Strategien, Tools und Trends für erfolgreiche Unternehmensführung.

Recht

Wichtige Urteile, Gesetzesänderungen und rechtliche Hintergründe im Überblick.

Finanzen

Neuigkeiten zu Märkten, Unternehmen und Produkten aus der Finanzwelt.

Assekuranz

Aktuelle Entwicklungen, Produkte und Unternehmensnews aus der Versicherungsbranche.

Die neue Ausgabe kostenlos im Kiosk

Werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe und überzeugen Sie sich selbst vom ExpertenReport. Spannende Titelstories, fundierte Analysen und hochwertige Gestaltung – unser Magazin gibt es auch digital im Kiosk.

"Der Vermittler muss Herr seiner Daten bleiben"
Ausgabe 07/26

"Der Vermittler muss Herr seiner Daten bleiben"

Klaus Liebig und Robert Schmidt, Geschäftsführer der vfm Gruppe
"Nicht laut, aber immer noch relevant"
Ausgabe 05/26

"Nicht laut, aber immer noch relevant"

Wibke Becker - Generalbevollmächtigte & Leiterin Maklervertrieb - Continentale - Mannheimer - EUROPA
"Ein kurzfristiges Strohfeuer machen wir nicht mit."
Ausgabe 03/26

"Ein kurzfristiges Strohfeuer machen wir nicht mit."

Frank Kettnaker und Christian Pape - Vorstand ALH Gruppe
"Viele Eltern unterschätzen die finanziellen Folgen, wenn ihr Kind berufsunfähig wird."
Ausgabe 10/25

"Viele Eltern unterschätzen die finanziellen Folgen, wenn ihr Kind berufsunfähig wird."

Jens Göhner, Leiter Produktmanagement der Stuttgarter
"Unabhängigkeit hat viele Gesichter"
Ausgabe 07/25

"Unabhängigkeit hat viele Gesichter"

Was bedeutet Unabhängigkeit im Versicherungsvertrieb wirklich?
"Das Gesamtpaket muss stimmen"
Ausgabe 05/25

"Das Gesamtpaket muss stimmen"

Bernd Einmold & Sascha Bassir
Kostenlos

Alle Ausgaben entdecken

Blättern Sie durch unser digitales Archiv im Kiosk und lesen Sie alle bisherigen Ausgaben des ExpertenReports. Zur Kiosk-Übersicht