Geschädigte eines Autounfalls können, nachdem ein Gutachten erfolgt ist, die Reparatur des Autos sofort in Auftrag geben. Falls sich im Nachhinein herausstellt, dass einzelne Dinge unnötig waren, trägt der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Versicherung das Risiko. Dies urteilte das Amtsgericht Forchheim.
Ein Unfallopfer holte ein Gutachten für die Reparatur des Autos ein und beauftragte danach eine Werkstatt. Es entstanden Kosten in Höhe von 3.075 Euro. Die gegnerische Versicherung regulierte jedoch nur 2.920 Euro. Darauf klagte der Geschädigte auf den Differenzbetrag.
Das Amtsgericht Forchheim entschied zu Gunsten des Klägers. Das Gericht war der Auffassung, dass der Kläger nach vorheriger Einholung des Gutachtens auf Grundlage der tatsächlichen Reparaturkosten abrechnen durfte. Das sogenannte „Werkstatt- und Prognoserisiko“ trägt grundsätzlich der Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob einzelne im Rahmen der Reparatur durchgeführten Tätigkeiten im Nachhinein objektiv notwendig waren. Im Zweifel muss sich dann die Versicherung an die Werkstatt wenden. Das Unfallopfer erhält die Kosten erstattet. Den Kläger traf auch kein Auswahlverschulden bei seiner Werkstattwahl.
Entscheidung vom 3. Dezember 2019 (Amtsgericht Forchheim, AZ: 70 C 530/19)
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