Wenn es auf einer Betriebsversammlung nicht gelingt, einen Wahlvorstand für die Betriebsratswahl zu bestimmen, kann dies das Arbeitsgericht tun. Auch dann, wenn bei der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands diese Wahl vertagt wird. Damit sollen die Arbeitnehmerrechte zur Wahl eines Betriebsrats gesichert werden.
Über das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer luden zu einer Betriebsversammlung in einem Unternehmen ein, in dem es noch kein Betriebsrat gab. Dort sollte ein Wahlvorstand gewählt werden. Auf der Betriebsversammlung diskutierten die Anwesenden kontrovers und beschlossen schließlich mehrheitlich, die Betriebsversammlung – ohne konkrete Verabredung eines weiteren Termins – zu vertagen.
Im Anschluss wandten sich die einladenden Arbeitnehmer an das Arbeitsgericht und beantragten die Bestellung des Wahlvorstands durch das Gericht.
Arbeitsgericht darf Wahlvorstand bestellen
Das Landesarbeitsgericht entschied, dass, wenn weder ein Betriebsrat noch ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat besteht, der Wahlvorstand zur Wahl des Betriebsrats in einer Betriebsversammlung gewählt werden kann. Wenn diese trotz Einladung nicht stattfindet oder dort kein Wahlvorstand gewählt wird, kann ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern bestellen.
Dies gilt auch dann, wenn auf der Betriebsversammlung mehrheitlich eine Vertagung dieser Versammlung beschlossen wurde – mit der Folge, dass kein erster Wahlgang zustande kommt.
Die Fortsetzung der vertagten Wahlversammlung ist keine Voraussetzung für die gerichtliche Bestellung. Durch die Vertagung ist die Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands letztlich erfolglos geblieben.
Entscheidung des vom 22. Januar 2020 (AZ: 3 TaBV 23/19)
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