OLG Hamm: Versicherungsmakler trifft keine grundsätzliche Pflicht zur Objektprüfung

Das OLG Hamm hatte sich mit Urteil v. 20.06.2018 (Az.: 20 U 16/18) mit der Pflicht des Versicherungsmaklers zur Objektprüfung zu befassen. Insbesondere war zu klären, ob ein Versicherungsmakler grundsätzlich zur Prüfung und ggf. auch Besichtigung des Objektes verpflichtet ist, für welches er Versicherungsschutz besorgen soll. Konkret ging es dabei um die Vermittlung einer Wohngebäudeversicherung, bei welcher der Versicherungsmakler eben eine solche Besichtigung unterlassen hatte.

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Vermittlung ohne Besichtigung

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Versicherungsmakler eine Wohngebäudeversicherung vermittelt. Hierbei hatte der Versicherungsnehmer die Antragsfragen des Versicherers falsch beantwortet. Im Antrag gab der Versicherungsnehmer an, das zu versichernde Gebäude würde nicht leer stehen. Tatsächlich bestand aber ein Leerstand.

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Nachdem es zu einem Brandereignis kam, erklärte der Versicherer die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Der Versicherungsnehmer machte daraufhin gegen den Versicherungsmakler Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung nach § 61 VVG geltend. Er argumentierte, der Versicherungsmakler sei verpflichtet gewesen, das zu versichernde Gebäude zu besichtigen und hätte dabei bemerken müssen, dass das Gebäude leer stand. Auf der Grundlage der Besichtigung hätte der Versicherungsmakler dann passenden Versicherungsschutz besorgen können.

Besichtigungspflicht durch Versicherungsmakler?

Das OLG Hamm stellten zunächst fest, dass die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers weit gingen. Er sei daher gerade verpflichtet für den Versicherungsnehmer passenden Versicherungsschutz zu besorgen (vgl. BGH Urt. v. 10.03.2016 – I ZR 147/14). Hierzu ist der Versicherungsmakler auch grundsätzlich zur Prüfung des zu versichernden Objektes verpflichtet (vgl. BGH Urt. v. 22.5.1985 – IVa ZR 190/83 – siehe auch BGH: Versicherungsmakler ist treuhänderähnlicher Sachwalter des Versicherungsnehmers)

Hier sah das OLG Hamm jedoch eine Ausnahme von der Objektprüfungspflicht des Versicherungsmaklers. Eine Besichtigung sei nämlich nur dann erforderlich, wenn relevante Fragen nur auf diese Art und Weise geklärt werden können. Dies war hier jedoch nicht der Fall, da die Frage des Leerstandes auch durch Befragung des Versicherungsnehmers geklärt werden konnte.

Keine Beweiserleichterung wegen Nichtdokumentation

Weiter war zu klären, ob der Versicherungsmakler das Wohngebäude konkret besichtigt hatte und daher vom Leerstand Kenntnis hatte. Eine solche Besichtigung hatte der Versicherungsmakler indes abgestritten. In der Beratungsdokumentation fand sich hierüber kein Vermerk.

Das OLG Hamm urteilte, dass für eine konkret erfolgte Besichtigung der Versicherungsnehmer beweispflichtig sei. Aus der Nichtdokumentation dieses Umstandes folge keine Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers, insbesondere keine Beweislastumkehr. Den entsprechenden Beweis vermochte der Versicherungsnehmer nicht zu erbringen.

Fazit

Zwar hat das OLG Hamm die Haftung des Versicherungsmaklers verneint und die Klage des Versicherungsnehmers abgewiesen, jedoch zeigt das Urteil wie schnell der Versicherungsmakler für Schäden des Versicherten (siehe zur Schadensbegriff im Haftungsfall auch Quasideckung: So ermittelt der BGH den Schaden des Versicherten bei einer Pflichtverletzung des Versicherungsvermittlers) in Anspruch genommen werden kann. Trotzdem das OLG Hamm entschied, dass die unterbliebene Besichtigung nicht zu dokumentieren sei, ist es für Versicherungsmakler gleichwohl empfehlenswert möglich umfassend zu dokumentieren.

Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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Versicherungsmakler ist treuhänderähnlicher Sachwalter des Versicherungsnehmers

Grundlage der Haftung des Versicherungsmaklers ist in vielen Bereichen die sogenannte „Sachwalterentscheidung“ des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1985 (Az.: IVa ZR 190/83).
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