HDI: Erweiterung der Arzthaftpflichtdeckung auf unterstützende Tätigkeiten bei Corona
Viele Ärztinnen und Ärzte möchten wegen der schnellen Ausbreitung des Coronavirus unterstützend tätig werden, beispielsweise als Vertreter in Arztpraxen oder bei der Beratung von Patienten. Dies unterstützt die HDI Versicherung und weitet ihre Leistungen für bei ihr Berufshaftpflichtversicherte entsprechend aus.
Diese Regelung gilt ab sofort und ohne gesonderte Bestätigung für alle bei der HDI Versicherung AG berufshaftpflichtversicherte Ärztinnen und Ärzte.
Wenn ein niedergelassener Arzt, der mit seinem medizinischen Personal unter Quarantäne gestellt wurde, in seiner Praxis einen Vertreter oder anderweitiges medizinisches Personal einsetzt, besteht für diese nun Versicherungsschutz im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung des niedergelassenen Arztes.
Sollte dieser Versicherungsschutz des Praxisvertreters aus der Versicherung des Praxisinhabers nicht ausreichen, besteht Versicherungsschutz über jedweden Arzthaftpflichtvertrag des Vertreters bei der HDI Versicherung AG. Dies ist auch der Fall, wenn der Vertreter eine ausschließliche Absicherung des sogenannten „Restrisikos“ vereinbart hat.
Dieser Versicherungsschutz gilt auch für unterstützende Maßnahmen außerhalb von Praxen, zum Beispiel bei medizinischen Beratungen (auch telefonisch oder per Video-Chat) oder bei Probenentnahmen im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2.
Soweit die Leistungen im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit erfolgen, gelten die Grundsätze der Staatshaftung. Der Versicherungsschutz ist dann beschränkt auf einen Rückgriff bei grob fahrlässigem Handeln.
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