Mit dem Jahressteuergesetz 2019 mit Wirkung ab diesem Jahr wurde die Besteuerung von Sachbezügen grundsätzlich neu geregelt. Zukünftig liegen keine steuerbegünstigten Sachbezüge mehr bei zweckgebundenen Geldzuwendungen, nachträglichen Kostenerstattungen, Geldsurrogaten oder anderen Vorteilen, die auf einen Geldbetrag lauten, vor.
Von diesem Grundsatz gibt es aber eine Ausnahme: Gutscheine und Geldkarten gelten trotzdem als Sachbezüge, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und zusätzlich die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen.
Die BaFin beschreibt in Verwaltungsanweisungen sehr detailliert, wann ein Zahlungsinstrument (Karte mit Magnetstreifen, Applikation oder Gutscheincode) von der Aufsichtspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG befreit ist.
Allgemein kann festgestellt werden, dass gängige Sachbezugskarten (zum Beispiel Prepaid-Kreditkarten) die geforderten Kriterien ohne massive Einschränkungen nicht erfüllen können.
Die BaFin hat allerdings das geplante Update der LOFINO-Applikation als rechtskonform bestätigt hat.
Thomas Biermann, Geschäftsführer und Gesellschafter der LOFINO GmbH, sagt:
„Wir sind froh, dass uns die BaFin so schnell einen positiven Bescheid zu unserer Anfrage zugesandt hat. Allerdings fordert die BaFin zwei wichtige Einschränkungen zu der bisherigen Praxis. Neben der Beschränkung auf das Inland ist regelmäßig eine Zweckbindung erforderlich, wenn die elektronischen Gutscheine/Budgets der Applikation deutschlandweit gelten sollen. Beispielhaft seien Kategorien wie Reisen mit dem öffentlichen Personennahverkehr, Lebensmittel und Getränke oder laufende Fahrzeugkosten genannt. Insgesamt haben wir rd. 10 Kategorien und einen neuen Prozessablauf innerhalb der LOFINO-Applikation mit der BaFin abgestimmt. Unsere hochmoderne Software werden wir innerhalb der nächsten 4 bis 6 Wochen an die Vorgaben der BaFin anpassen und damit die steuerlichen Anforderungen ab 2020 als eines der ersten Unternehmen in Deutschland erfüllen! Geldkarteninstrumente werden es wahrscheinlich schwer haben, die Gesetzesvorgaben technisch abzubilden. Das sog. „white- oder black-listing“ über Händler-Terminal-IDs wird nach der uns zugegangenen BaFin-Stellungnahme nicht ausreichend sein.“
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