Geht es um die Beitragsermäßigung für die Gebühren von Kitas und Kindertagespflege, sind Geschwister und Halbgeschwister gleichberechtigt zu behandeln.
Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist dabei auf eine Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2019 (AZ: 4 A 880/16, 4 A 881/16).
Das Kind lebt mit seinen Eltern und den zwei älteren Halbgeschwistern zusammen in einem gemeinsamen Haushalt. Die beiden Geschwister sind jeweils nur mit einem der Elternteile verwandt. Laut Dresdner Elternbeitragssatzung zahlen Eltern für das erste Kind, das eine Kindertagespflege oder eine Kindertageseinrichtung besucht, den vollen Satz, für das zweite Kind werden 60 Prozent veranschlagt und das dritte „Zählkind“ ist dann beitragsfrei.
In dem hier vorliegenden Fall hatte die Stadt das gemeinsame Kind der Eltern nicht als drittes Kind, sondern lediglich als zweites „Zählkind“ betrachtet. Die Begründung dafür war, dass die Eltern jeweils nur im Verhältnis zu einem der Halbgeschwister die leiblichen Eltern sind, nicht jedoch im Verhältnis zum anderen Halbgeschwister des gemeinsamen Kinds.
Die Eltern reichten Klage ein und waren damit erfolgreich, denn bei dem Begriff ‚Eltern‘ sei nicht entscheidend, ob eine leibliche oder rechtliche Verwandtschaft zwischen den Familienmitgliedern besteht. Es kommt dabei vielmehr darauf an, ob mehrere Kinder gemeinsam in einem Haushalt lebten. Das Ziel und der Sinn der gesetzlichen Regelung sind zudem, Haushalte mit mehreren Kindern durch eine Beitragsermäßigung zu entlasten.
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