Steuervorteile für (gleichgeschlechtliche) Ehepaare

Steuervorteile für (gleichgeschlechtliche) Ehepaare
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Wer verheiratet ist, wird automatisch gemeinsam veranlagt, sofern nicht ausdrücklich die Einzelveranlagung gewählt wurde. Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2013 gilt das sogenannte Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartner.

Ein gleichgeschlechtliches Ehepaar führte seit 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. 2017 folgte dann nach Einführung der „Ehe für alle“ die Umwandlung in eine Ehe. Das Paar forderte nun vom Finanzamt, bei der Einkommensteuer gemeinsam veranlagt zu werden – und zwar rückwirkend von 2001 an.

Ehepaar bekommt Recht

Das Finanzgericht Hamburg urteilte, dass eingetragene Lebenspartner nach dem Eheöffnungsgesetz mit der Umwandlung in eine Ehe so gestellt werden müssten, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten.

Und da die Zusammenveranlagung für Ehepaare nach dem so genannten Splittingtarif oft zu weniger Steuern führe, müsse dieser Steuervorteil auch rückwirkend und auch für die bereits bestandskräftig gewordenen Steuerbescheide gelten (FG Hamburg, Az.: 1 K 92/18)

Gesetzgeber hat reagiert

Der Gesetzgeber hat die Auffassung des Gerichts im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) gesetzlich festgeschrieben. So können nun Betroffene auch nachträglich die Zusammenveranlagung mit der Berücksichtigung des Splittingtarifs beim Finanzamt beantragen – und zwar ausdrücklich auch für bereits bestandskräftig gewordene Steuerbescheide.

Allerdings müssen Ausschlussfristen beachtet werden: So besteht diese Möglichkeit nur für Paare, die ihre eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31. Dezember 2019 in eine Ehe umgewandelt haben. Außerdem müssen sie den Antrag beim Finanzamt spätestens bis zum 31. Dezember 2020 gestellt haben.