Der Bundesfinanzhof entschied durch Beschluss vom 09.02.2015 (Az. I B 32/14), dass das „Verjähren lassen“ von Forderungen mit anschließender Ausbuchung bei einer Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu versteuern ist. Nach Auffassung des Gerichts hätte ein ordentlicher Geschäftsleiter dafür Sorge getragen, dass keine Verjährung der Forderung gegenüber einer nahestehenden Person eingetreten wäre. Nahestehend können nicht nur Verwandte sein, sondern beispielsweise auch ...