Gemäß Paragraf 111 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann nach Anerkennung oder Ablehnung eines Versicherungsfalles jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, muss er eine Frist von einem Monat einhalten. In der Praxis bedeutet das: Findet der Versicherungsmakler innerhalb dieses Monats keinen neuen Versicherer, wird die IHK als Erlaubnisbehörde ihm mangels Nachweises der gesetzlichen Pflichtversicherung die Erlaubnis ...