Bürgergeld-Reform: Karenzzeit entfällt – neue Vermögensregeln betreffen auch ETF-Sparer

Veröffentlichung: 05.03.2026, 08:03 Uhr - Lesezeit 3 Minuten

Die geplante Reform des Bürgergelds verändert zentrale Regeln der Vermögensprüfung. Die Bundesregierung will das bisherige System in eine neue Grundsicherung für Arbeitsuchende überführen. Ein zentrales Element der Reform ist der Wegfall der bisherigen Karenzzeit.

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Mit der geplanten Reform der Grundsicherung soll die Karenzzeit beim Bürgergeld entfallen. Vermögen, etwa ETF-Sparpläne, könnte künftig sofort geprüft werden.Mit der geplanten Reform der Grundsicherung soll die Karenzzeit beim Bürgergeld entfallen. Vermögen, etwa ETF-Sparpläne, könnte künftig sofort geprüft werden.Redaktion experten.de / KI-generiert

Damit würde vorhandenes Vermögen künftig bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs vollständig geprüft. Für Menschen mit privaten Ersparnissen – etwa ETF-Sparplänen – kann das erhebliche Auswirkungen haben.

Reform soll ab Juli 2026 gelten

Nach den aktuellen Planungen der Bundesregierung soll die neue Grundsicherung ab dem 1. Juli 2026 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren.

Ziel der Reform ist es, Sozialleistungen stärker auf tatsächliche Bedürftigkeit auszurichten und gleichzeitig die Vermittlung in Arbeit zu beschleunigen.

Karenzzeit beim Bürgergeld wird gestrichen

Im aktuellen Bürgergeldsystem gilt eine Karenzzeit von zwölf Monaten. In dieser Phase bleibt Vermögen bis zu 40.000 Euro für die erste Person in einer Bedarfsgemeinschaft geschützt.

Mit der Reform soll diese Übergangsregelung vollständig entfallen. Jobcenter würden Vermögen künftig direkt bei Antragstellung vollständig berücksichtigen.

Neue Vermögensfreibeträge nach Alter

Statt der bisherigen Karenzzeit sollen altersabhängige Freibeträge gelten. Nach den aktuellen Planungen liegt das Schonvermögen bei:

  • bis 20 Jahre: 5.000 Euro
  • 21 bis 40 Jahre: 10.000 Euro
  • 41 bis 50 Jahre: 12.500 Euro
  • ab 51 Jahren: 15.000 Euro

Vermögen oberhalb dieser Grenzen müsste grundsätzlich eingesetzt werden, bevor ein Anspruch auf staatliche Leistungen entsteht.

ETF-Sparer könnten betroffen sein

Die Regelung betrifft auch Wertpapierdepots. ETFs, Aktien oder Fonds gelten im Sozialrecht als verwertbares Vermögen. Liegt der Depotwert über dem jeweiligen Freibetrag, kann das Jobcenter verlangen, Teile der Anlagen zu verkaufen.

Entscheidend ist dabei der aktuelle Marktwert der Anlage. Ob sich das Depot im Gewinn oder im Verlust befindet, spielt für die Vermögensprüfung grundsätzlich keine Rolle.

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