Neue alternative Vorsorgelösung der NÜRNBERGER Lebensversicherung

Die NÜRNBERGER Lebensversicherung hatte bereits im Jahr 2012 ihr Produktportfolio um eine Grundfähigkeitsversicherung erweitert. Seit August dieses Jahres kann der Tarif nach einer umfangreichen Neukonzeption nun als modernes Vorsorgeinstrument bei der Kundenberatung berücksichtigt werden und definiert neue Maßstäbe für eine leistungsstarke Absicherung der Grundfähigkeiten.

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Tarifstruktur und versicherte Risiken

Mit der Tarifversion 2.0 und den Tarifstufen Comfort und Premium in der Grundfähigkeitsversicherung erfolgte eine Anlehnung an die Berufsunfähigkeits- und Dread-Disease-Versicherung. Bereits mit der Tarifstufe Comfort können alle gelisteten motorischen, feinmotorischen, sensorischen und intellektuellen Grundfähigkeiten abgesichert werden. Insgesamt umfasst das Konzept 18 Grundfähigkeiten und die Absicherung des Risikos einer Pflegebedürftigkeit. Der (teilweise) Verlust einer versicherten Grundfähigkeit beziehungsweise der Nachweis der Pflegebedürftigkeit begründet einen leistungspflichtigen Versicherungsfall. In den Versicherungsbedingungen werden keine weiteren Kriterien für die Leistungsfallbegründung benannt.

cms.uuxmu.x Alexander Schrehardt, Geschäftsführer, Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH

Bei der Liste der versicherten Grundfähigkeiten sollten Vermittler beachten, dass die NÜRNBERGER die intellektuellen Einzelrisiken Auffassungsgabe, Konzentration, Gedächtnis und Handlungsplanung unter dem Überbegriff Intellekt subsumiert. Diese Darstellung ist nicht zu beanstanden. Im Vergleich mit anderen Gesellschaften, die versicherte Risiken einzeln deklarieren, führt dies zu einer etwas verkürzten Liste der versicherten Grundfähigkeiten. Für den Versicherungsnehmer, respektive die versicherte Person, hat diese Vorgehensweise keine Bedeutung, da die (teilweise) Einbuße jeder einzelnen Fähigkeit für sich alleine einen leistungspflichtigen Versicherungsfall begründet.

Beim Beurteilungs- und auch Prognosezeitraum für die Bewertung der (teilweisen) Einbuße einer versicherten Grundfähigkeit setzt der Versicherer im Tarif Comfort auf dem Marktstandard von 12 Monaten auf. Sofern sich der Kunde für die Tarifvariante Premium entscheidet, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 6 Monate und die Liste der versicherten Grundfähigkeiten wird um das Risiko „Verlust der Fahrerlaubnis Pkw“ verlängert.

Transparente Leistungsvoraussetzungen

Die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen für den Versicherungsfall liefert ein sehr positives Ergebnis. Die Begründung eines Leistungsanspruchs mit den zu erfüllenden Kriterien ist transparent und wurde für den durchschnittlichen Versicherungskunden auch sehr verständlich formuliert.

Die Absicherung von vier feinmotorischen Grundfähigkeiten trägt der hohen Bedeutung des funktionellen Einsatzes der Hände im Alltag Rechnung.

Bei den Leistungsvoraussetzungen für den Nachweis des Verlustes einer feinmotorischen Grundfähigkeit berücksichtigt der Versicherer unterschiedliche Grifftechniken.

Auch bei den intellektuellen Grundfähigkeiten ist herauszustellen, dass die NÜRNBERGER im Versicherungsfall die Leistungsprüfung auf die intellektuellen Fähigkeiten der Durchschnitts- und nicht der Gesamtbevölkerung abstellt.

Ein Muss: Absicherung der Fahrerlaubnis Pkw

Der Ritterschlag für die Grundfähigkeitsversicherung ist die Aufnahme des Verlusts der Fahrerlaubnis als versichertes Risiko. Dadurch kann in vielen Fällen der Weg zur Anerkennung der Leistungspflicht und Auszahlung der vereinbarten Rente durch den Versicherer verkürzt werden, wie anhand eines Beispiels durch den Verlust der Sehkraft deutlich wird:

Nach den Versicherungsbedingungen vieler Gesellschaften gilt ein Verlust des Sehvermögens als nachgewiesen, wenn die versicherte Person auf dem leistungsfähigeren Auge nur noch eine Sehkraft von 5 Prozent hat und der Sehkraftverlust mindestens 95 Prozent beträgt. Alternativ begründet auch eine Einschränkung des Gesichtsfelds auf 15 Grad den Anspruch auf die versicherte Rente. Sofern auch ein Verlust der Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) als versichertes Risiko gelistet ist, führt bereits eine Einschränkung der Sehkraft von mehr als 50 Prozent zum Verlust der Fahrerlaubnis und somit zu einem leistungspflichtigen Versicherungsfall.

Bei der Umschreibung der versicherten Fahrerlaubnisklasse(n) sollte der Vermittler das Bedingungswerk sehr genau unter die Lupe nehmen. Nach aktuellen Schätzungen gibt es zurzeit in Deutschland circa 55 Millionen Inhaber einer Fahrerlaubnis Pkw. Dabei entfallen laut Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes (Stichtag 1.1.2018) nur 17,18 Millionen auf die Fahrerlaubnisklasse B, während die anderen Inhaber in ihrem Führerschein noch einen Eintrag der Fahrerlaubnisklasse 3 haben.

Nachdem die Voraussetzungen für den Verlust der Fahrerlaubnis aus medizinischen Gründen, hier im Fall der Sehkraft, für die Fahrerlaubnisklassen B und 3 auseinanderfallen, sollten entweder nur die Fahrerlaubnis Pkw oder die Fahrerlaubnisklassen B und 3 benannt werden.

Auch die NÜRNBERGER hatte in ihren Versicherungsbedingungen nur den Versicherungsschutz

für die Fahrerlaubnisklasse B aufgeführt und diesen Punkt bereits nachgebessert. Die Erläuterungen der FAQs weisen bereits auf eine Erweiterung des Versicherungsschutzes um die Fahrerlaubnisklasse 3 hin.

Alleinstellungsmerkmal: Verlust der Fahrerlaubnis Lkw

Einem Urknall gleich kommt die Möglichkeit, den Verlust der Fahrerlaubnisklassen C (Lkw) und D (Personentransport in Bussen) im Tarif Premium abzusichern. Dieser Tarif stellt mit der Erweiterung um den Zusatzbaustein Lkw-/Busfahren für Kraftfahrer eine bezahlbare Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung dar. Zu beachten ist, dass die Inhaber der Fahrerlaubnisklassen C und D, insbesondere beim Sehvermögen, verschärfte Voraussetzungen erfüllen müssen.

Sofern die Sehkraft des leistungsfähigeren Auges auf unter 70 Prozent abfällt, werden die Voraussetzungen für die Fahrerlaubnis nicht erfüllt. Sowohl Lkw-, als auch Busfahrer erhalten heute nur noch eine auf 5 Jahre befristete Fahrerlaubnis; für den Verlängerungsantrag muss ein Nachweis über ein ausreichendes Sehvermögen vorgelegt werden.

Mit der Möglichkeit einer Absicherung des Verlusts der Fahrerlaubnis nach Klasse C und D steht dem Vermittler ein Vorsorgeinstrument für Berufsgruppen zur Verfügung, die regelmäßig keine Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten beziehungsweise bezahlen können.

Absicherung psychischer Krankheiten

Ein regelmäßig in Bezug auf die Grundfähigkeitsversicherung vorgetragener Kritikpunkt ist die fehlende oder stark eingeschränkte Möglichkeit, psychische Erkrankungen abzusichern. Auch hier schlägt die NÜRNBERGER mit einem Zusatzbaustein, der mit dem Comfort- und Premium-Tarif kombiniert werden kann, einen neuen Weg ein.

Leistungsvoraussetzung ist, dass die versicherte Person infolge einer psychischen Erkrankung für mindestens 12 Monate eine volle Erwerbsminderung nachweist, das heißt, die versicherte Person kann auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr als 3 Stunden am Tag erwerbstätig sein. Für den Nachweis einer vollen Erwerbsminderung ist ein Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung nicht verpflichtend, das heißt auch Freiberufler und Selbstständige können dieses Zusatzmodul zur Absicherung psychischer Krankheiten wählen.

Im Gegensatz zu anderen Anbietern im Markt umfasst der Versicherungsschutz als psychische Erkrankungen und Verhaltensstörungen diejenigen, die in Kapitel V der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10-GM 2018) gelistet werden. Als Ausschlusstatbestand werden nur psychische Krankheiten benannt, die ursächlich auf Medikamentenmissbrauch, Alkohol- oder Drogenkonsum zurückzuführen sind. Für die Bewertung der Leistungsvoraussetzungen sollte man eine Anleihe bei den Rentenzugangsberichten der Deutschen Rentenversicherung nehmen.

So nahm der Anteil der Renten wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise Erwerbsminderung, die infolge psychischer Erkrankungen bewilligt wurden, im Zeitraum 1983 bis 2016 um 49,34 Prozent (Männer) und um 111,34 Prozent (Frauen) zu. Von den neuen Rentenempfängern des Jahres 2016 erhielten 36,5 Prozent der männlichen und 49,0 Prozent der weiblichen Versicherten ihre Erwerbsminderungsrente aufgrund einer psychischen Erkrankung.

Unbeliebtes Thema: das Pflegefallrisiko

Die Absicherung des Risikos einer Pflegebedürftigkeit ist häufig für den Kunden und teilweise auch für Vermittler ein Tabuthema in der Vorsorgeberatung. Dennoch sollte diese wichtige Vorsorgemaßnahme in der Beratung angesprochen und umfassend in dem Beratungsprotokoll dokumentiert werden.

Sowohl in den Versicherungsbedingungen von Berufsunfähigkeits- (Versorgungsschicht 3) als auch Dread-Disease- und Grundfähigkeitsversicherungen wird eine Pflegebedürftigkeit der versicherten Person regelmäßig als versichertes Risiko gelistet. Bei den Leistungsvoraussetzungen fallen in den Versicherungsbedingungen der Gesellschaften signifikante Unterschiede auf, denn die Feststellung und Einstufung einer (leistungspflichtigen) Pflegebedürftigkeit erfolgt in vielen Fällen auf Basis von ADL-Kriterien.

Eine Beurteilung defizitärer Aktivitäten im Alltag ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Jedoch können der zum 1. Januar 2017 eingeführte Begriff der Pflegebedürftigkeit und die Bewertungskriterien der sozialen Pflegeversicherung mit den üblichen ADL-Katalogen nur eingeschränkt nachgezeichnet werden. Auch die NÜRNBERGER benennt in ihren Versicherungsbedingungen einen ADL-Katalog für die Prüfung einer leistungspflichtigen Pflegebedürftigkeit. Hier hätte sich der Autor ein verpflichtendes Anerkenntnis auf Grundlage des Leistungsbescheids der zuständigen Pflegekasse und einen Anspruch auf die Versicherungsleistung ab Pflegegrad 2 gewünscht. Obgleich die Absicherung des Pflegefallrisikos in der Grundfähigkeitsversicherung aufgrund der Befristung des Versicherungsschutzes auf das 67. Lebensjahr eine untergeordnete Rolle spielt.

Dread-Disease-Risiken

In den letzten Jahren ergänzen Optionen für die Absicherung schwerer Krankheiten vermehrt die Tarifangebote von Grundfähigkeitsversicherungen. Die Bandbreite der versicherten Risiken ist weit gefasst und die Leistungsvoraussetzungen dafür gleichen dem Farbspektrum eines Regenbogens.

Nach der Markteinführung des Dread-Disease-Tarifs ErnstfallSchutz stellte die NÜRNBERGER zum Jahresbeginn 2018 auch die ErnstfallSchutz-Zusatzversicherung vor. Der Versicherer hat die im ErnstfallSchutz versicherten Risiken und Leistungsvoraussetzungen in die Zusatzversicherung gespiegelt und deckt damit 50 schwere Krankheiten ab.

Dieses umfangreiche Deckungskonzept sichert dem fränkischen Versicherer in der Dread-Disease-Zusatzversicherung ein Alleinstellungsmerkmal und dem Kunden Versicherungsschutz auf hohem Niveau. Im Gegensatz zu den Angeboten anderer Gesellschaften kann für die Zusatzversicherung eine individuelle Versicherungssumme, die nicht an die Höhe der versicherten Grundfähigkeitsrente geknüpft ist, vereinbart werden.

https://www.experten.de/2018/10/24/grundfaehigkeitsversicherung-2-0/

Bilder: (1) © Avel Krieg / fotolia.com (2) © Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH (3) © experten-netzwerk GmbH

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