Ombudsmann und das Kündigungsrecht bei UKR-Verträgen
Knapp 18.000 Verträge der "Unfall-Kombirente ohne Beitragsrückgewähr" der AXA sind von einer Kündigungsaktion betroffen, denn die AXA ist der Ansicht, dass sie diese ordentlich kündigen darf. Versicherungsombudsmann Günther Hirsch hatte in einem konkreten Einzelfall die Rechtmäßigkeit einer Vertragskündigung geprüft und nach Aussagen der AXA nicht beanstandet.
Dieser erklärte nun gegenüber Euro am Sonntag (Ausgabe vom 22. September), dass er sich mit der Grundsätzlichkeit dieser Thematik nicht befasst habe und die Klärung an anderer Stelle zu erfolgen hat.
Alternative zur BU
Die "Unfall-Kombirente ohne Beitragsrückgewähr" wurde von 2006 bis 2010 verkauft. Der Versicherer zahlt, wenn ein Unfall oder bestimmte schwere Krankheiten wie Krebs zu Invalidität führen. Aus Sicht von Verbraucherschützer sind die Policen oft als Alternative zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung vermittelt worden. Der Versicherer weist diesbezüglich ausdrücklich daraufhin:
"Bei der Unfall-Kombirente handelt es sich um eine Sachversicherung. Anders als bei Leben- oder Vorsorgeprodukten kann hier sowohl der Kunde als auch der Versicherer nach Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Aus unserer Sicht ist die Rechtslage mit Blick auf dieses vertraglich geregelte Kündigungsrecht daher eindeutig."
Medizinischer Fortschritt und niedrige Zinsen
AXA verzichtet nach Angaben der Sprecherin nur dann auf eine Kündigung, wenn der Versicherungsnehmer 2017 mindestens 58 Jahre alt war, bereits eine Rente erhält oder sich für ein anderes Produkt der AXA entscheidet. Grund der Kündigungsaktion: Der "erhebliche medizinische Fortschritt" habe die Kosten erhöht. Zugleich hätten die niedrigen Marktzinsen, zu denen ein Teil des Kundengelds angelegt wird, die Einnahmen verringert.
Betroffenen Alternative angeboten
Den Betroffenen wird als Alternative der Wechsel zu vergünstigten Konditionen in die "Existenzschutzversicherung" angeboten, die ebenfalls eine "bezahlbare Alternative" zur BU-Versicherung darstellt. Die Wechselfrist wurde bis zum 15. März 2019 verlängert.
Dabei soll der Wechsel laut AXA möglichst einfach gestaltet werden: Für die ESV ist deswegen keine erneute Gesundheitsprüfung notwendig und der Beitrag wird unter anderem mit dem ursprünglichen Einstiegsalter des Kunden bei Abschluss der UKR kalkuliert.
Die Leistungen aus der ESV unterscheiden sich in einigen Punkten von denen der UKR. So wird beispielsweise in der ESV bei Krebs schon ab Stadium 2 eine Leistung gezahlt. Allerdings ist die Rente im Falle einer Krebserkrankung auf fünf Jahre begrenzt, bei allen anderen Leistungsauslösern wird bis zum 67. Lebensjahr, statt wie in der UKR lebenslang, geleistet.
Bild: © olly / fotolia.com
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