Das Hauptziel des Versicherungsentlastungsgesetzes, das zum 01. Januar 2019 in Kraft treten wird, soll die Versicherten bei den Beiträgen zur Sozialversicherung entlasten. Der Zusatzbeitrag, der bei den meisten Krankenkassen ca. 1 Prozent ausmacht, wird dann paritätisch vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen finanziert.
Gesetzlich versicherte Selbstständige mit geringen Einkünften sollen ab dem kommenden Jahr ebenfalls profitieren und weniger Beitrag an die gesetzliche Krankenkasse entrichten.
Bislang setzen die gesetzlichen Krankenkassen als Berechnungsgrundlage ein fiktives Monatseinkommen von 2.284 Euro an. Selbstständige, die sich in der gesetzlichen Krankenkasse versichern, zahlen dadurch aktuell für die Kranken- und Pflegeversicherung unabhängig vom tatsächlichen Einkommen etwas mehr als 400 Euro im Monatsbeitrag. Lediglich Härtefälle oder auch Existenzgründer können mit niedrigeren Beiträgen kalkulieren.
Der Gesetzesentwurf sieht nun vor, dass das fiktive monatliche Mindesteinkommen ab dem 1. Januar 2019 auf 1.142 Euro festgesetzt wird und sich der Beitrag dementsprechend auf ca. 200 Euro halbiert. Das neue Mindesteinkommen liegt dann deutlich unter der bisherigen Grenze für Härtefälle und Existenzgründer. Diese würde durch die neuen Vorgaben nicht mehr nötig sein. Ein weiterer Vorteil wäre auch, dass sowohl für die Kassen als auch für die rund 200.000 betroffenen Personen das Antragsverfahren entfällt. Die Versicherten würden dadurch in 2019 um insgesamt ca. 800 Millionen Euro entlastet.
Geld zurück bei zu hohen Beiträgen
Bislang gilt die Regelung, dass ohne Einkommensnachweise, beispielsweise weil der Steuerbescheid noch ausstehend ist, der Höchstbeitrag von rund 760 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt werden muss. Sobald das tatsächlich erwirtschaftete Einkommen bei der Krankenkasse nachgewiesen werden kann, werden die Beiträge für die Zukunft gesenkt.
Zu viel bezahlte Beiträge wurden nicht rückerstattet. Auch das soll sich ab 2019 ändern, wenn die neuen Beiträge für bis zu zwölf Monate rückwirkend neu festgesetzt werden können, sobald der Steuerbescheid vorgelegt wird.
Bild: © Rawpixel.com / fotolia.com
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