Pools: Haftungsverkürzung durch AV-Verträge

Veröffentlichung: 08.06.2018, 05:06 Uhr - Lesezeit 3 Minuten

Makler, die mit einem Pool zusammenarbeiten, werden von der Apella AG vor dem unbedachten Abschluss eines Vertrages über die Auftragsdatenverarbeitung gewarnt.

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Im Zuge der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die Ende Mai in Kraft getreten ist, haben mehrere Maklerpools mit ihren Partnern solche Verträge geschlossen und sich dabei auf diese Verordnung berufen.

Guntram Schloß, Apella-Vorstandsvorsitzender, erklärt:

„Wir halten in den meisten Fällen einen solchen Vertrag nicht nur für nicht erforderlich, sondern sogar für nachteilig für den Makler.“

Mit diesem Vertrag werde der Pool in die Rolle eines einfachen Datendienstleisters gerückt. Das entspricht zum einen nicht der Wirklichkeit und erhöht zum anderen die Haftung für den Makler.

Verunsicherung durch DSGVO

Wegen der großen Verunsicherung, die durch die DSGVO unter Maklern eingetreten ist, stellt Apella noch einmal die Rechtsstellung eines Maklerpools klar: Er ist selbst Teil der Vermittlungskette, in der die Verträge für die Kunden vermittelt werden. Makler und Pool verfolgen den gleichen Zweck, nämlich die Vermittlung von Versicherungen und Finanzdienstleistungen an die Kunden des Maklers.

Das ist deutlich mehr als eine bloße Verarbeitung von Kundendaten im Auftrag des Maklers.

Guntram Schloß erläutert:

„Der Pool ist dadurch mit in der Haftung gegenüber dem Kunden. Pools, die ihre Partner zum Abschluss eines Vertrages über die Auftragsdatenverarbeitung drängen, verabschieden sich aus dieser Haftungsposition und lassen den Makler allein.“

Der Pool hat dann keine eigene Funktion mehr, sondern ist bloßer Dienstleister.

Laut Guntram Schloß müsste er sich zum Beispiel an Weisungen gebunden fühlen und auf Verlangen des Maklers die Kundendaten löschen, was aber nicht der tatsächlichen Praxis entspricht.

Eventuell umsatzsteuerpflichtig

Die Verträge über die Auftragsdatenverarbeitung, die derzeit einige Maklerpools mit ihren Partnern abgeschlossen haben, erhöhen zudem die Wahrscheinlichkeit, dass Maklerprovisionen künftig umsatzsteuerpflichtig werden. Bislang gilt für sie eine Ausnahmeregelung. Diese würde jedoch dann hinfällig, wenn der Pool nur noch Dienstleister im Verhältnis zum Makler ist. Das läuft auf eine effektive Kürzung der Provisionen für die Makler hinaus, da in den Verträgen mit den Pools die Provisionen in der Regel als Bruttoprovisionen ausgewiesen sind. Die Umsatzsteuer ginge zu Lasten der Einnahmen der Makler.

Bild: © spyrakot / fotolia.com

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