Neue Berufskrankheiten gesetzlich anerkannt

Veröffentlichung: 28.08.2017, 06:08 Uhr - Lesezeit 2 Minuten

Personen mit einer Berufskrankheit können gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf eine Heilbehandlung und unter Umständen auch auf eine Verletztenrente geltend machen. Handelt es sich um eine gesetzlich anerkannte Berufskrankheit, ist der Nachweis, dass die Erkrankung durch die Arbeit verursacht wurde, wesentlich einfacher.

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Folgende Krankheiten wurden zum 1. August 2017 neu in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen:

  • Leukämie durch 1,3-Butadien
  • Harnblasenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
  • Fokale Dystonie bei Instrumentalmusikern
  • Ovarialkarzinom (Eierstockkrebs) durch Asbest
  • Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

Betroffen sind sehr unterschiedliche Berufsgruppen. Leukämie durch die Einwirkung von Butadien kommt insbesondere bei Beschäftigten in der Kunstkautschuk- und Gummi-Industrie vor. Kehlkopfkrebs und Harnblasenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe treten häufig bei Beschäftigten in der Aluminium- und Gießereiindustrie auf.

Auch andere Berufsgruppen wie Schornsteinfeger oder Hochofenarbeiter können davon betroffen sein. Die fokale Dystonie bei Instrumentalmusikern betrifft ausschließlich professionelle Musiker wie etwa Orchestermusiker oder Musiklehrer.

An Eierstockkrebs erkranken vor allem Frauen, die früher in asbestverarbeitenden Betrieben tätig waren, wie zum Beispiel Betriebe in der Asbesttextilindustrie, dazu zählen Asbestspinnereien, Asbestwebereien oder andere Betriebe, in denen asbesthaltige Garne, Schnüre, Gewebe, Tücher oder auch Hitzeschutzkleidung hergestellt wurden.

Bild: © PublicDomainPictures / pixabay.com

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