Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) hat am 19.05.2016 Unterlassungsklage beim Landgericht Köln gegen die AXA Versicherung eingereicht. Grund dafür ist die in der Hausratversicherung verwendete Klausel zur „Stehlgutliste“. Die AXA und andere Anbieter werfen den Verbrauchern des Öfteren vor, die Liste sei nicht ausreichend detailliert oder nicht unverzüglich vorgelegt worden. Sie kürzen dann die Leistungen.
Nach Ansicht des BdV verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot und ist daher mangels Klarheit und Verständlichkeit unwirksam. „Ziel der Klage ist, dass die Klausel in Neuverträgen nicht mehr verwendet wird und auch bei bestehenden Verträgen keine Anwendung mehr findet“, so BdV-Vorstandssprecher Axel Kleinlein.
Die Klausel gehört zu den Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer zu beachten hat, wenn der Versicherungsfall eintritt. Demnach hat der Versicherte „unverzüglich ein Verzeichnis aller abhandengekommenen Sachen (Stehlgutliste)“ einzureichen. Tut er dies nicht, dann kann der Versicherer die Leistungen kürzen. „Es ist unklar, welche Anforderungen an diese Stehlgutliste gestellt werden, insbesondere wie detailliert diese Liste sein muss“, erläutert Kleinlein. Auch das Merkmal „unverzüglich“ ist unklar, also innerhalb welchen Zeitraums welche Angaben erforderlich sind, ergänzt Kleinlein. Ebenfalls ist der Klausel nicht zu entnehmen, ob der Versicherungsnehmer gar unterschiedliche Stehlgutlisten für Polizei und Versicherer erstellen muss.
All diese Unstimmigkeiten können, laut BdV, nur zu einer Unterlassung der weiteren Verwendung der Klausel führen. Dies wird der Verbraucherschutzverein jetzt vor Gericht klären lassen.
Bild: © Igor Mojzes / fotolia.com
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