Compliance im Vertrieb

Veröffentlichung: 15.06.2016, 05:06 Uhr - Lesezeit 9 Minuten

Das VAG verpflichtet Versicherungsunternehmen, sich selbst Compliance-Richtlinien aufzuerlegen. Und auch ihre Vertriebspartner müssen sie dazu anhalten, sich an diese Regelungen zu halten. Ist der Makler aber auch verpflichtet, diese anzunehmen? 

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cms.xfzdx.x Jens Reichow, Rechtsanwalt bei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

In den vergangenen zwei Jahren wurde das VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) umfassend aktualisiert und ist in seiner neuen Fassung seit dem 01.01.2016 gültig. Insbesondere sind die Pflichten der Versicherungsunternehmen zur Verwendung von Compliance-Richtlinien konkretisiert worden.

Bei solchen Richtlinien handelt es sich um Leitlinien für das Unternehmen, seine Mitarbeiter und ähnliche Beschäftigte zur Einhaltung eines gesetzeskonformen Verhaltens anzuhalten. Ziel ist es, eine mögliche Haftung zu vermeiden und bestehende Risiken zu kontrollieren. Den Unternehmen, ihren Geschäftsführern oder Vorständen, obliegt hier eine Kontroll- und Überwachungspflicht, um möglichen Gesetzesvorstößen vorzubeugen bzw. das Risiko solcher zu minimieren. Durch die Verwendung von Compliance-Richtlinien sollen diese Pflichten erfüllt werden.

"Das Unterlassen solcher Compliance-Vereinbarungen durch das Versicherungsunternehmen kann für dieses schwerwiegende Folgen haben."

Die Compliance-Regelungen sind jedoch nicht gesetzlich legitimiert, gelten nicht in gleichem Umfang wie formelle Gesetze und stellen insofern eine freiwillige Selbstbindung der jeweiligen Unterzeichner dar. Die Regelungen der §§ 23 – 34 VAG verpflichten Versicherungsunternehmen jedoch, sich selbst solche Regelungen aufzuerlegen. Nach § 23 Abs. 3 VAG müssen die Versicherungsunternehmen nunmehr über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, diese intern überprüfen lassen, schriftlich interne Leitlinien aufstellen und deren Umsetzung sicherstellen.

Die Versicherungsunternehmen müssen über ein wirksames Risikomanagementsystem verfügen, welches unter bestimmten Voraussetzungen steht. Dadurch sollen Risiken erkannt, bewertet und überwacht werden. Die genauen Voraussetzungen hierzu regelt § 26 VAG. Im Rahmen ihrer Kontrollpflicht müssen die Versicherungsunternehmen nunmehr über ein System verfügen, welches unter anderem eine Compliance-Funktion umfasst.

Das Unterlassen solcher Compliance-Vereinbarungen durch das Versicherungsunternehmen kann für dieses schwerwiegende Folgen haben. Sollte dies seiner Kontroll- und Überwachungspflicht
hinsichtlich des Risikomanagements nicht nachkommen, so besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines strafbaren Verhaltens und dementsprechender Sanktionen.
Die zuständigen Personen der Unternehmensleitung könnten sich ebenfalls strafbar machen, sofern ein Mitarbeiter oder anderweitig Beschäftigter eine Straftat verübt. In Betracht kommen hier beispielsweise die Beteiligung an einem Betrug, Unterschlagung in Mittäterschaft und weitere Vermögensdelikte.

Auch um dieser persönlichen Verantwortlichkeit zu entgehen, haben mittlerweile nahezu alle großen Versicherungsunternehmen den „Verhaltenskodex des Gesamtverbandes der Deutschen
Versicherungswirtschaft für den Vertrieb von Versicherungsprodukten“ des GDV unterzeichnet. Dieser umfasst insgesamt elf Verhaltensmaßstäbe für den Vertrieb von Versicherungsprodukten. Ziel hierbei ist es insbesondere, den Kundeninteressen gerecht zu werden.

Inhaltlich geht es beispielsweise um die ordnungsgemäße Beratungsdokumentation, den hohen Stellenwert der Kundenbedürfnisse (auch nach Vertragsschluss), die unaufgeforderte Offenlegung der Legitimation beim Erstkontakt, Hinweise auf das Ombudsmannverfahren und natürlich auch Regelungen zur Compliance. Durch die Unterzeichnung verpflichten sich die Versicherungsunternehmen, diesen Verhaltenskodex einzuhalten und durch eine Wirtschaftsprüfung bestätigen bzw. prüfen zu lassen.

Nach Ziffer 11 dieses Kodex haben sich die Versicherer auch verpflichtet, diesen Kodex für ihre Vertriebspartner verbindlich zu machen. Die Versicherer verlangen daher die Unterzeichnung dieses Kodex durch jeden Vertriebspartner vor Aufnahme der Zusammenarbeit. Eine rechtliche Verpflichtung zur Unterzeichnung einer solchen vorgelegten Vereinbarung seitens des Versicherungsmaklers besteht jedoch nicht. Die Versicherungsunternehmen haben keine rechtliche Handhabe, den Makler zu einer Unterzeichnung zu verpflichten. Sollte eine Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung durch den Versicherungsmakler, welcher zu dem jeweiligen Versicherungsunternehmen in Beziehung steht, unterbleiben oder widerrufen werden, so würde das Unternehmen selbst gegen den von ihm unterzeichneten Kodex verstoßen.

Um dies zu vermeiden, würde das Versicherungsunternehmen eine fristgerechte Aufhebung der Geschäftsbeziehungen zu dem Versicherungsmakler in Betracht ziehen. Folglich sieht sich der
Versicherungsmakler im Endeffekt bezüglich einer Unterzeichnung einer vorgelegten Compliance-Vereinbarung erheblichem Druck ausgesetzt, sofern er die Geschäftsbeziehung zu dem Versicherungsunternehmen fortführen möchte.

Allerdings sollte der Versicherungsmakler die ihm vorgelegte Vereinbarung sorgfältig überprüfen lassen im Hinblick auf die ihm obliegenden Rechte und Pflichten. Beachtenswert ist dabei insbesondere die Erweiterung der Betreuungspflichten. Der Makler ist danach verpflichtet, den Kunden auch nach Abschluss des Vertrages noch zu beraten, sofern denn ein Anlass für ihn erkennbar ist.

Ferner verpflichten die Compliance-Richtlinien den Makler, auch für sich selbst eigene Compliance-Richtlinien zu erstellen. Diese müssen insbesondere Regeln für den Umgang mit Geschenken,
Einladungen und sonstigen Zuwendungen beinhalten. Außerdem sind klare Regeln in Bezug auf Werbemaßnahmen und Unternehmensveranstaltungen sowie Vorschriften zur Vermeidung von
Kollisionen von privaten und geschäftlichen Interessen notwendig. Dem Makler obliegt es also, genau festzulegen, welche Vorteile er annehmen kann, ohne dass seine Unabhängigkeit für den Kunden tangiert wird.

Weiter obliegt es dem Makler, auch geeignete Maßnahmen zu ergreifen, dass seine Mitarbeiter – Angestellte wie auch freie Handelsvertreter – sich ebenfalls gemäß der eigenen Compliance-
Richtlinien verhalten. Wie den Vorstand des Versicherers treffen auch den Geschäftsführer eines Maklerunternehmens hier Überwachungspflichten. Ein Verstoß kann daher dieselben Konsequenzen haben.

Schlussfolgernd lässt sich also feststellen:

Eine rechtliche Verpflichtung der Versicherungsmakler zur Unterzeichnung oder Unterlassung eines Widerrufs der ihm vorgelegten Compliance-Vereinbarung besteht nicht. Aufgrund der ihrerseits eingegangenen Verpflichtung der Versicherungsunternehmen im Rahmen des unterzeichneten GDV-Kodex besteht jedoch die Gefahr, dass existierende Geschäftsbeziehungen zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem nicht unterzeichnenden Versicherungsmakler aufgelöst werden könnten.

Bild: (1)  © Nomad_Soul / fotolia.com (2) © Jens Reichow, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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