Haftungsgefahr bei Juwelieren: Bestandsaktion erforderlich!

Veröffentlichung: 08.06.2016, 05:06 Uhr - Lesezeit 3 Minuten

Aufgrund neuer BGH-Rechtsprechung erhöht sich die Haftungsgefahr für Juweliere. Das zieht einen neuen Absicherungsbedarf nach sich - für den Vermittler bedeutet dies ebenfalls erhöhte Haftungsgefahr, da er nach Auffassung einiger Richter zur Aufklärung verpflichtet ist.

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Finger-Schleifwerkzeug-Ring-80570665-FO-zakrevskiFinger-Schleifwerkzeug-Ring-80570665-FO-zakrevskiBild: © zakrevski / fotolia.com

Autor: Jens Reichow, Rechtsanwalt bei

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Mit Urteil vom 2. Juni 2016 – Az.: VII ZR 107/15 – entschied der BGH, dass ein Juwelier zwar generell nicht verpflichtet ist, zur Reparatur oder Abgabe eines Ankaufsangebots entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern. Aufklärungspflichtig über den nicht bestehenden Versicherungsschutz ist der Juwelier allerdings dann, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handelt oder der Kunde infolge Branchenüblichkeit des Versicherungsschutzes eine Aufklärung erwarten darf. Wann der Kunde des Juweliers eine solche Aufklärung erwarten kann, ist im Einzelfall sicherlich schwer zu ermitteln.

Der Juwelier läuft daher stets Gefahr, dass ein Gericht im Nachhinein erkennt, dass er eine Aufklärung über das Nichtbestehen von Versicherungsschutz hätte vornehmen müssen. Rechtsicherer ist es daher sicherlich entweder generell einen pauschalierten Hinweis zu erteilen oder aber generell Versicherungsschutz vorzuhalten.

Der Versicherungsmakler ist daher gut beraten den Kunden auf den neuen Absicherungsbedarf hinzuweisen. Durch die BGH-Rechtsprechung erhöhen sich die Haftungsgefahren für Juweliere und teilweise wird in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass der Versicherungsmakler verpflichtet ist den Kunden über diese Erhöhung seiner Haftungsgefahr hinzuweisen (vgl. OLG Hamm MedR 1997, 463). Unterlässt der Versicherungsmakler einen solchen Hinweis oder die Anpassung des Versicherungsschutzes, so macht er sich möglicherweise selbst gegenüber dem Kunden schadensersatzpflichtig. Aus Sicht des Versicherungsmaklers empfiehlt es sich daher dringend seine Bestandskunden zu informieren und gezielt auf bestehende Absicherungsmöglichkeiten hinzuweisen.

https://www.experten.de/2017/03/28/risiko-des-diebstahls-beim-juwelier-nicht-versichert/

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