Häusliches Arbeitszimmer bleibt Problemfall
Ein häusliches Arbeitszimmer muss nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden, damit es von der Steuer abgesetzt werden kann. Wer das Zimmer auch privat nutzt, blitzt beim Finanzamt ab. So war es bisher und so bleibt es auch, hat der Bundesfinanzhof in einem Grundsatzurteil entschieden.
Viele Menschen arbeiten heutzutage zumindest gelegentlich von zu Hause aus. Doch in ihrer Steuererklärung werden viele die Kosten für das häusliches Arbeitszimmer weiterhin nicht geltend machen können. Laut dem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs dürfen die Kosten für ein Arbeitszimmer weiterhin nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Raum nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Auch Arbeitsecken in ansonsten privat genutzten Räumen dürfen nicht geltend gemacht werden, so das Urteil.
Geklagt hatte ein Immobilienbesitzer. Er hatte sein Arbeitszimmer zu 60 Prozent für die Immobilienverwaltung genutzt und die Kosten in der Steuererklärung geltend gemacht.
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setze seit jeher voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet sei und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt werde, hieß es zur Begründung. Diese Auslegung diene nach Auffassung des Großen Senats dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern. Im Fall einer Aufteilung seien diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfen lasse.
Der BFH sieht insbesondere ein Nutzungszeitenbuch nicht als geeignete Grundlage für eine Aufteilung an, da die darin enthaltenen Angaben keinen über eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen hinausgehenden Beweiswert hätten.
Bild: © picxelimages / fotolia.com
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