IDD von EU-Parlament beschlossen

Veröffentlichung: 24.11.2015, 15:11 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Das Europäische Parlament hat die Versicherungsvertriebs-Richtlinie (IDD) beschlossen. Sie soll innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden und soll für bessere Informationen und mehr Transparenz sorgen.

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Die neuen Vorschriften für den Verkauf von Versicherungen stärkten die Rechte der Verbraucher, denen das gleiche Schutzniveau auf allen Versicherungsvertriebskanälen zugutekommen soll, heißt es in einer Mitteilung des europäischen Parlaments. Deshalb sollen die neuen Regeln nicht nur für Versicherungsunternehmen und -vermittler gelten, sondern für alle Marktteilnehmer, die Versicherungen verkaufen, wie etwa Reisebüros und Autovermietungsfirmen.

Die neuen Regeln

Versicherungsvertreiber sollen bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben, eingetragen werden. So steht es in dem verabschiedeten Text. Die Versicherungsunternehmen sowie die Vertreiber müssen ihre Identität und Anschrift sowie das Register, in dem sie eingetragen wurden, dem Kunden mitteilen. Weiterhin müssen Versicherungsvermittler eine Versicherung, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckt, in Höhe von mindestens 1,25 Millionen Euro für jeden einzelnen Schadensfall und von 1,85 Millionen Euro für alle Schadensfälle eines Jahres abschließen. Um die Kunden dagegen zu schützen, dass ein Versicherungsvertreiber finanziell nicht in der Lage ist, eine Prämie oder einen Erstattungsbetrag auszuzahlen, müssen die Vertreiber über eine finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen, die jederzeit vier Prozent der Summe ihrer jährlichen Prämieneinnahmen, mindestens jedoch 18.750 Euro, entspricht.

Klare und deutliche Informationen

Versicherungsunternehmen müssen den Kunden Informationen über die Art der Vergütung, die ihre Angestellten beim Vertrieb von Versicherungsprodukten erhalten, zukommen lassen, und, bei bestimmten komplexen Lebensversicherungsprodukten, auch über die Gesamtkosten des Versicherungsvertrags einschließlich Beratungs- und Dienstleistungskosten. Versicherungsvertreiber werden ebenfalls dazu verpflichtet, etwaige Interessenkonflikte offenzulegen. Weiterhin sollten deren Vergütungsregelungen keine Anreize schaffen, einem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, wenn ein anderes Produkt den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechen würde.

Vor Abschluss eines Vertrages über Versicherungsprodukte (die keine Lebensversicherungsprodukte sind)  sollte der Kunde ein Informationsblatt mit standardisierten Informationen zur Art der Versicherung, zu den vertraglichen Verpflichtungen, den abgedeckten und ausgeschlossenen Risiken und zu anderen Elementen in klarer Sprache erhalten. Ähnliche Vorschriften gelten bereits für komplexe Lebensversicherungsprodukte.

Ausnahmen

Die Vorschriften gelten nicht für alle Versicherungsvertreiber. Ausnahmen gelten beispielsweise, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung von Gütern oder zur Erbringung von Dienstleistungen darstellt und der Abdeckung des Schadens- oder Diebstahlrisikos dient, oder wenn die Prämie für das Versicherungsprodukt bei anteiliger Berechnung auf Jahresbasis nicht 600 Euro übersteigt.

Die neuen Vorschriften müssen noch von den Mitgliedstaaten gebilligt werden, die sie binnen 24 Monaten umsetzen müssen.

Bild: © Ingo Bartussek / fotolia.com

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