Nachlässiger Schrankenwärter

Veröffentlichung: 22.07.2015, 08:07 Uhr - Lesezeit 3 Minuten

Wer ist eigentlich verantwortlich, wenn ein Privatauto auf einem privaten überwachten Übergang mit einer Privatbahn zusammenstößt? Und darüberhinaus die gesamte Anlage eigentlich der Bundesbahn gehört?

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Bei dem im Regelfall durch Andreaskreuz, Lichtzeichenanlage und automatische Schrankenanlage gesicherten Bahnübergang lag zum Unfallzeitpunkt ein technischer Defekt vor. Deswegen wurde der Bahnübergang durch den drittbeklagten Schrankenwärter gesichert. Trotz telefonischer Zugankündigung hatte es dieser vor dem Unfall versäumt, das Warnlicht einzuschalten und die Schranke herunter zu lassen. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs leitete eine Vollbremsung ein, nachdem der sich nähernde Zug Warnsignale abgegeben hatte, ohne die Kollision verhindern zu können. Am klägerischen Fahrzeug entstand ein Totalschaden, den die Klägerin mit ca. 26.000 Euro beziffert hat, und den sie einschließlich weiterer entstandener Kosten von allen drei Beklagten ersetzt verlangt. Das LG Detmold hatte der Klage stattgegeben.

Das OLG Hamm hat das Urteil des LG Detmold bestätigt und der Klägerin insgesamt ca. 28.000 Euro Schadensersatz zugesprochen, den ihr die Beklagten als Gesamtschuldner zu zahlen haben.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts verpflichtet § 1 des Haftpflichtgesetzes die Deutsche Bahn und die Privatbahn zum Schadensersatz. Die Deutsche Bahn betreibe die Infrastruktur der Strecke, die Privatbahn den Eisenbahnverkehr. Sie seien selbständig organisierte Teile eines einheitlichen Eisenbahnunternehmens und jeder für sich haftender Betriebsunternehmer im Sinne des Haftpflichtgesetzes. Das für den Unfall ursächliche Versäumnis des drittbeklagten Schrankenwärters müssten sich die Deutsche Bahn und die Privatbahn betriebsgefahrerhöhend zurechnen lassen. Der mit der Sicherung der Gleisanlagen betraute Schrankenwärter und die für die Infrastruktur verantwortliche Deutsche Bahn bildeten eine Haftungseinheit. Diese wirke auch zu Lasten der Privatbahn, die mit der Deutschen Bahn eine gemeinsame Betriebseinheit bilde. Hinzu komme, dass sich das Versäumnis des Schrankenwärters in gleicher Weise gefahrerhöhend auf die Bahnanlage der Deutschen Bahn und den Betrieb des Schienenfahrzeuges der Privatbahn ausgewirkt habe. Demgegenüber sei ein Mitverschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs nicht feststellbar, die Betriebsgefahr des Fahrzeugs trete hinter den Verschuldensbeitrag auf Seiten der Beklagten zurück.

Bild: © Jiricek72 / pixabay.com

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