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Bei den BU-Versicherungen bietet die Allianz nun einen neuen Tarif „BU Komfort“ an. Das neue Angebot ist für alle gedacht, die ihre Arbeitskraft gezielt ohne temporäre „Leistungen wegen Krankschreibung“ und ohne „Leistungen wegen Krebs“ absichern möchten. Wer jedoch die temporären Leistungen wegen Krankschreibung sowie Krebs einschließen möchte, kann den Tarif „BU Premium“ wählen.
Die Komfort- und Premium-Variante verfügen ansonsten nahezu über die gleichen Leistungsmerkmale, für beide Tarife gilt ein Prognosezeitraum von sechs Monaten. Der Beitragsunterschied zwischen Premium und Komfort Tarif liegt bei rund 7 Prozent.
Beide Tarife sind für die private Absicherung von Kundinnen und Kunden im Einsatz, der Tarif „BU Komfort" soll zudem entsprechend seines Leistungsumfangs in der betrieblichen Altersversorgung und in der Basisrente Anwendung finden. Denn Krankschreibungs- und Krebsleistungen sind bei diesen beiden Bereichen nicht förderfähig. Die Komfort-Variante kommt vor allem Kundinnen und Kunden entgegen, die eine hochwertige Arbeitskraftsicherung zu einem günstigeren Preis wünschen.
Im Zuge dieser Neuerungen hat die Allianz Lebensversicherung weitere Verbesserungen für ihre Kundinnen und Kunden geschaffen, etwa bei den Leistungen wegen Krankschreibung: Im neuen Premium-Tarif wird so lange geleistet, wie die Arbeitsunfähigkeit besteht, jetzt bis zu 36 statt bislang 24 Monate.
Neuerdings muss bei Beantragung der temporären Leistungen wegen Krankschreibung nicht auch gleichzeitig ein Antrag wegen Berufsunfähigkeit (BU) gestellt werden. Vielmehr werden die Kundinnen und Kunden rechtzeitig vor Ablauf der Zahlungen (wegen Krankschreibung) kontaktiert – sie können gegebenenfalls einen BU-Leistungsantrag stellen, damit keine Versorgungslücke entsteht.
Tätigkeit vor Elternzeit ist entscheidend
Eine weitere Neuerung betrifft Menschen in Elternzeit. Bisher wurden Kundinnen und Kunden in der Elternzeit bei den Berufs- und Dienstunfähigkeitstarifen mit der Hausfrauen-/Hausmänner-Klausel in Berufsgruppe B8 eingestuft. Seit Januar 2024 werden Versicherte nach der beruflichen Tätigkeit eingestuft, die sie zuletzt vor der Elternzeit ausgeübt haben – sofern diese Tätigkeit weniger als drei Jahre zurückliegt. Diese Regelung gilt analog auch für die KörperSchutzPolice und für Risikolebensversicherungen der Allianz.
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