Vermieter sind verpflichtet, defekte Telefonanschlüsse instand zu setzen, damit die Mietwohnung in einem vertragsgemäßen Zustand bleibt, urteilte der Bundesgerichtshof.
Die Klägerin hatte die Wohnung mit einem vorhandenen Telefonanschluss gemietet. Über diesen liefen das Telefon und auch der Zugang zum Internet. Nachdem ein Defekt an der Leitung aufgetreten war, verlangte sie vom Vermieter, dass er das Kabel instand setze. Allerdings war der Vermieter nicht bereit, die Kosten dafür zu übernehmen.
Gebrauchsgewährungs- und -erhaltungspflicht des Vermieters
Der Bundesgerichtshof verurteilte den Vermieter, das Kabel auf seine Kosten zu erneuern. Laut dem Urteil muss der Vermieter die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten. Und da die Wohnung mit einem funktionierenden Telefonanschluss angemietet wurde, hat die Klägerin Anspruch auf einen Instandsetzungsanspruch. Das gelte auch dann, wenn dies nicht ausdrücklich im Mietvertrag geregelt ist.
Der Mieter kann nämlich einen Wohnstandard erwarten, welcher der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspricht.
Urteil vom 5. Dezember 2018 (Bundesgerichtshof, VIII ZR 17/18)
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