Rechte von Stiefeltern

Veröffentlichung: 22.03.2019, 04:03 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Auch Stiefeltern dürfen Dinge für die Kinder seines neuen Partners regeln. Allerdings hängt dies davon ab, wer das Sorgerecht für die Kinder hat und ob der neue Partner mit dem leiblichen Elternteil verheiratet ist.

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Über die verschiedenen Möglichkeiten informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.

Szenario 1

Wenn der neue Partner mit dem leiblichen Elternteil des Kindes, der das alleinige Sorgerecht hat, verheiratet ist und mit ihm zusammen lebt, hat der Stiefelternteil das sogenannte kleine Sorgerecht für die Kinder.

Dr. Undine Krebs, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), erklärt:

„Kleines Sorgerecht bedeutet, dass der Stiefvater oder die Stiefmutter für das Stiefkind eine eigene Entscheidungsbefugnis und rechtliche Vertretungsbefugnis in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens hat.“

Dies betrifft Fragen zur Ernährung, zur Gesundheit, Hygiene und zu Alltagsfragen aus der Schule betreffen. Das gilt auch, wenn der leibliche Elternteil und die Stiefmutter oder der Stiefvater eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen.

Die Stiefeltern dürfen somit das Kind aus dem Kindergarten abholen, aber nicht mitentscheiden, welchen Kindergarten es besucht, weil laut Dr. Undine Krebs bei Entscheidungen, die sich langfristig auswirken, diese der sorgeberechtigte Elternteil alleine trifft.

Wenn sich die leiblichen Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder teilen, müssen sie Fragen von grundsätzlicher Bedeutung gemeinsam klären.

Nach einer Scheidung können Stiefeltern auch Umgangsrecht mit dem Stiefkind haben.

Dr. Undine Krebs sagt:

„Enge Bezugspersonen des Kindes haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn es seinem Wohl dient – das kann auch die ehemalige Stiefmutter oder der ehemalige Stiefvater sein.“

Dazu müsse das Kind eine sozial-familiäre Beziehung zu diesem Menschen haben oder gehabt haben. Stiefvater oder Stiefmutter müssen auch tatsächlich Verantwortung für das Kind tragen oder getragen haben, wovon laut Dr. Undine Krebs auszugehen ist, wenn die Person längere Zeit mit dem Kind zusammengewohnt hat.

Szenario 2

Wenn der neue Partner mit Mutter/Vater des Kindes verheiratet ist und die leiblichen Eltern teilen sich das Sorgerecht für das Kind.

In diesem Fall hat der neue Ehepartner dann kein „eigenes“ Sorgerecht. Der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem das Kind lebt, entscheidet über den Alltag des Kindes. Die leibliche Mutter oder der leibliche Vater kann die Stiefmutter oder den Stiefvater aber bevollmächtigen, alltägliche Angelegenheiten für das Kind zu regeln.

Das ist nur bei Fragen möglich, die sie selbst ohne den anderen leiblichen Elternteil entscheiden können. Der Vater darf der Stiefmutter beispielsweise eine Vollmacht ausstellen, dass sie das Kind vom Kindergarten abholen darf.

Szenario 3

Wenn der neue Partner mit der Mutter/dem Vater des Kindes zusammenlebt, ohne verheiratet zu sein.

Dr. Undine Krebs erklärt:

„Wer ohne Trauschein mit jemanden zusammenlebt, der Kinder betreut, hat in Bezug auf diese keine Rechte.“

Vater oder Mutter der Kinder könnten ihren Partner aber zu Aufgaben bevollmächtigen, die sie alleine regeln dürfen.

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