Das ändert sich 2019 bei der Krankenversicherung

Veröffentlichung: 07.01.2019, 03:01 Uhr - Lesezeit 3 Minuten

In vielen Bereichen bringt der Jahreswechsel Änderungen mit sich. Folgende Änderungen ergeben sich im neuen Jahr im Bereich der Krankenversicherung:

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Anzugtraeger-erhaelt-Umschlag-171011848-FO-fizkesAnzugtraeger-erhaelt-Umschlag-171011848-FO-fizkesfizkes / fotolia.com

Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung steigt zu Jahresbeginn auf bundeseinheitlich 4.537,50 Euro monatlich. Bisher lag sie bei 4.425 Euro monatlich.

Auch die Versicherungspflichtgrenze soll im kommenden Jahr steigen, und zwar von 59.400 Euro auf 60.750 Euro Jahreseinkommen. Bis zu diesem Einkommen sind Arbeitnehmer zwingend Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Liegen sie darüber, können sie sich privat krankenversichern.

Zusatzbeitrag

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 14,6 Prozent bleibt stabil, genauso wie der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent. Zugleich teilen sich ab 2019 Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusätzlich zum allgemeinen Beitrag wieder den Zusatzbeitrag, den die Kassen individuell festlegen.

Davon profitieren auch Privatversicherte: Auch der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung wird sich dadurch um die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrages – bezogen auf die Beitragsbemessungsgrenze – erhöhen.

Beratungshilfe „KV-Rechengrößen“ aktualisiert

Die uniVersa hat ihre Beratungshilfe „KV-Rechengrößen“ mit den neuen Werten für das Jahr 2019 aktualisiert. Auf einen Blick finden Berater dort alle wichtigen Werte, beispielsweise Jahresarbeitsentgelt- und Beitragsbemessungsgrenze, Mindesteinnahmegrenzen, Höchstkrankengeld sowie Beitragssätze und Bemessungsgrundlagen.

Auch die neuen Höchstbeiträge für den Standard- und Basistarif sowie für den Arbeitgeberzuschuss, der sich durch die Wiedereinführung der paritätischen Finanzierung ab 2019 deutlich erhöht, sind darin übersichtlich zusammengestellt.

Zu jeder Rechengröße sind Querverweise enthalten, beispielsweise zu den jeweiligen Paragrafen des Sozialgesetzbuches sowie zu einzelnen Rechenschritten.

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