Mit dem 1. Januar 2024 treten wichtige Regelungen in Kraft, die Immobilienbesitzer und solche, die es werden wollen, kennen sollten. Mitunter werden im Rahmen des neuen GEG verschiedene Vorschriften zur Heizungswahl im Neubau gelten und Fördermöglichkeiten für den Heizungstausch im Bestandsbau geboten.
Neues Gebäudeenergiegesetz: Pflichten und staatliche Förderungen
Um das Heizen in Deutschland in Zukunft unabhängiger von fossilen Brennstoffen und damit klimafreundlicher zu machen, gelten im Rahmen des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ab dem nächsten Jahr verschiedene Vorschriften. Wer ab dem 1. Januar 2024 einen Bauantrag für einen Neubau in einem Neubaugebiet stellt, muss eine Heizung installieren, die auf mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien basiert (etwa in Form einer elektrischen Wärmepumpe oder auf der Basis von Solarthermie). Außerhalb von Neubaugebieten wird diese Regelung frühestens ab 2026 gelten.
Für Bestandsimmobilien gilt: Funktioniert die Heizung noch oder lässt sich reparieren, ist kein Austausch vorgeschrieben. Bei einem irreparablen Defekt einer bestehenden Gas- oder Ölheizung gelten pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen.
Ein nachhaltiger Heizungstausch wird außerdem staatlich gefördert: Alle, die ab dem 1. Januar 2024 auf 65 Prozent Erneuerbare Energie umsteigen, erhalten 30 Prozent der Investitionskosten als Grundförderung. Weitere Fördermittel gibt es für diejenigen, die frühzeitig, also bis Ende 2028, umsteigen (20 Prozent) und für Personen mit einem zu versteuernden Gesamteinkommen unter 40.000 Euro pro Jahr (30 Prozent). Maximal ist eine Gesamtförderung von 70 Prozent möglich. Für Mieterinnen und Mieter gibt es außerdem eine Deckelung der Heizungstauschkosten auf 50 Cent pro Quadratmeter und Monat.
„Wohn-Riester“ für energetische Baumaßnahmen
Ab dem 1. Januar 2024 darf die Eigenheimrenten-Förderung („Wohn-Riester“) nicht ausschließlich wie bisher zum Aufbau von Eigenkapital, zur Tilgung eines Darlehens oder zur altersgerechten Sanierung genutzt werden, sondern auch für energetische Sanierungs- und Umbaumaßnahmen wie den Einbau einer Wärmepumpe, die Installation einer Photovoltaikanlage oder für Wärmedämmungen.
Degressive Abschreibung für 2024 geplant
Die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) soll wiedereingeführt werden. Aus einem Entwurf des Wachstumschancengesetzes geht hervor, dass sie für den Wohnungsbau befristet bis 2030 für alle Bauprojekte ab dem 1. Oktober 2023 gelten soll. Somit wäre es möglich, im ersten Jahr sechs Prozent der Investitionskosten und in den Folgejahren jeweils sechs Prozent des Restwertes steuerlich geltend zu machen. Die Konditionen sehen vor, dass dies lediglich für neu gebaute oder neu erworbene Wohnungen und Wohngebäude ab dem Effizienzstandard 55 möglich sein soll. Die endgültige Verabschiedung steht noch aus.
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