„Man muss die Nachfolge nicht unbedingt regeln, wenn man einen sachkundigen Erben hat. Aber …“

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Die meisten Unternehmensnachfolgen, die über eine Erbschaft geregelt werden, dürften im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge geregelt werden. Das liegt daran, dass die weit überwiegende Zahl der Menschen in Deutschland gegen besseres Wissen kein Testament hinterlassen haben – oder weil sie im Glauben verstorben sind, dass die gesetzliche Erbfolge schon reichen wird. Doch so einfach ist das eben dann doch nicht. Oftmals wird es sogar richtig kompliziert.

Bereits das Vererben eines „gewöhnlichen“ Unternehmens löst oft schon schwierige Fragen aus und erzeugt nicht selten komplizierte Situationen, weil beispielsweise eine Erbengemeinschaft entstanden ist, deren Mitglieder sich nicht auf ein einheitliches Vorgehen einigen können und wichtige Entscheidungen dadurch blockiert werden. Gerade in todesfallbedingten Notlagen ist allerdings oftmals schnelles Handeln zwingend erforderlich. Besonders bei Versicherungs- oder Finanzanlagemaklern ist das der Fall. Denn diese Unternehmen bewegen sich in einem regulierten Markt. Ohne Gewerbeerlaubnis ist der Geschäftsbetrieb quasi untersagt. In den meisten Erbengemeinschaften fehlt ein Sachkundiger, der die notwendige Gewerbeerlaubnis aufrechterhalten kann. Gravierender ist noch eine andere Sache: Das Geschäft eines Maklers erfordert ein besonderes Verhältnis zu seinen Kunden. Dieses erhält über einen Maklervertrag die nötige Basis. Verstirbt der Makler, endet jedoch genau dieser Maklervertrag, wenn nicht anderes zwischen Makler und Kunde vereinbart ist.

Andreas Grimm, Geschäftsführer, Resultate Institut für Unternehmensanalysen und Bewertungsverfahren GmbH © Resultate Institut für Unternehmensanalysen und Bewertungsverfahren GmbH

Die Mehrheit der Makler in Deutschland sind Einzelunternehmer. Damit setzen sie sich und ihre Angehörigen einem
erheblichen Risiko aus, wenn sie nicht zumindest die vertragliche Grundlage im Maklervertrag legen und das Unternehmen über Vollmachten oder Treuhandregelungen wie die MaklerTreuhand® (www.maklertreuhand.de) des Resultate Instituts absichern. Alternativ kann die Umstellung auf eine andere Rechtsform eine mögliche Lösung sein – nur nicht garantiert.

Denn eine Erbengemeinschaft kann auch eine GmbH lahmlegen, wenn nicht die nötigen Mehrheiten für erforderliche Gesellschafterentscheidungen zu erreichen sind wie beispielsweise die Berufung eines Interim-Managers für die Krisenzeit. Solche Blockaden können auch die Existenz des Betriebs gefährden. Makler sollten eigentlich mit dem Thema Absicherung in Grundzügen vertraut sein – schließlich ist es ein Teil ihrer eigenen Beratungsleistung und schließlich tragen sie nicht nur Verantwortung für sich persönlich, sondern auch für ihre Kunden und in manchen Fällen auch für Mitarbeiter.

Die eigene Familie sollte der Makler ebenfalls nicht vergessen, schließlich dürfte die im Falle eines vorzeitigen Ablebens oder einer dauerhaften plötzlichen Geschäftsunfähigkeit dringend darauf angewiesen sein, zumindest einen guten Verkaufspreis für das Unternehmen erzielen zu können. Wer ohne Vorbereitung vorzeitig ausscheidet und den Erben ein Unternehmen hinterlässt, das nicht dokumentiert ist und bei dem nichts geregelt ist, handelt fahrlässig. Die Mehrheit der Makler hat kein Testament und keine Prokura- oder Treuhandregelung für ihr Unternehmen. Statistisch gesehen, ist es ja wirklich so, dass man das Testament oder die Treuhandregelung wahrscheinlich nicht braucht.

Aber wenn es zum Ernstfall kommt, ist der Schaden immens. Wir begleiten immer wieder Todesfälle, bei denen im Testament – so überhaupt eines existieren sollte – das Maklerunternehmen mit keiner Silbe erwähnt wird. Noch schlimmer sind Testamente mit unwirksamen Regelungen, wenn beispielsweise der Erblasser per Testament seinen Nachfolger als Geschäftsführer bestellt.

Die Erbsituation an sich ist dramatisch genug. Da braucht es nicht noch zusätzliche Belastungen, weil der Erblasser die Angehörigen in Diskussionen und Handlungen zwingt, deren Konsequenzen sie überhaupt nicht überschauen können oder die mit hoher Wahrscheinlichkeit in einen Erbstreit münden, weil unterschiedliche Laien mit ganz unterschiedlichen Blickwinkeln, unterschiedlicher Erfahrung und ganz unterschiedlicher Sachkunde Entscheidungen treffen und Lösungen finden müssen. Eine eindeutige, klare Regelung, die mit einem Anwalt oder Notar abgestimmt ist, würde oftmals helfen. Dasselbe, was auf Ebene der Eigentümer des Unternehmens gilt, gilt allerdings auch für den Betrieb selbst: Hat ein Einzelunternehmer in seinen Maklerverträgen die Fortführung der Verträge über den Tod hinaus nicht geregelt, werden diese mit dem Tod des Maklers enden. Damit meist auch der Vergütungsanspruch, der sich aus dem betreuten Bestand ableiten lässt. In manchen Fällen bricht die Existenzgrundlage für ein solches Unternehmen dann schnell zusammen, weil die erforderliche Vertragsbasis gar nicht mehr existiert.

Vom Verkauf der Betriebs- und Geschäftsausstattungen und der Auszahlung möglicherweise frei werdender Stornoreserveguthaben allein können die Angehörigen nicht wirklich leben. Immer wieder einmal hören wir auch von Nachfolgeprojekten im Rahmen von Todesfällen, bei denen über den „kleinen Dienstweg“ noch etwas zu erreichen war und das Unternehmen tatsächlich gerettet wurde. Eine Garantie, dass so ein Vorgehen aber tatsächlich funktionieren wird, hat man nicht. Will ein Makler seine Erben vor einer solchen Situation schützen, bleibt nur, das Thema rechtzeitig anzugehen und es vor allem nicht mit Laienwissen, sondern mit juristischem Sachverstand zu lösen. Die Wahl des richtigen Maklerpools oder Bestandsverwalters spielt dabei genauso eine wichtige Rolle wie das Aufstellen eines Notfallplans.

Der Notfallplan gehört nicht in den Tresor – da findet ihn im Zweifel keiner oder es kommt keiner ran. Der muss gut zu finden sein – und die Menschen, die darin eine Rolle haben, sollten über ihre Rolle Bescheid wissen, bevor es zur Notlage kommt. Zu einem Notfallplan gehören beispielsweise aktuell gehaltene Vollmachten, die über den Tod hinaus wirken, und eine Übersicht über alle wichtigen Fakten, Passwörter, Schlüssel und Ansprechpartner in und außerhalb des Unternehmens, die für das Unternehmen wichtig sind.

Ein Rechtsformwechsel sollte nicht leichtfertig vollzogen werden, sondern wohlüberlegt sein, mit allen seinen rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen. Denn die können erheblich sein. Zudem ist nicht alles, was rechtlich sinnvoll ist, auch wirtschaftlich sinnvoll. Es gibt sehr viele gute Gründe, das Unternehmen eben gerade nicht in eine GmbH oder Ähnliches umzuwandeln, denn die überwiegende Zahl der Unternehmensübergaben erfolgt schließlich nicht wegen eines Todesfalls, sondern weil ein regulärer Unternehmens- oder Bestandsverkauf erfolgt ist. So ist der Verkauf eines Bestands manchmal wirtschaftlicher, als eine Kapitalgesellschaft zu betreiben und diese dann zu verkaufen. Was bleibt als Fazit? Vererben kann eine Option sein – doch sie funktioniert nur dann sicher, wenn man alle Eventualitäten bedacht hat und dafür Regelungen vorgesehen hat. Reden Sie dafür mit einem Profi!

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