VGH bestätigt Widerruf einer Gewerbeerlaubnis

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Der Bayrische VGH hat mit Beschluss vom 18.01.2022 darüber entschieden, ob ein Widerruf einer Gewerbeerlaubnis nach § 34d GewO wegen Nichterfüllung steuerlicher Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen rechtmäßig sein kann.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Jens Reichow, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Jens Reichow, Rechtsanwalt, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Ein Versicherungsmakler war zunächst jahrelang zuverlässig in seinem Beruf tätig. Dann kam es zu einer schwerwiegenden Erkrankung, welche wiederum dazu führte, dass der Versicherungsmakler keine Steuererklärungen beim Finanzamt einreicht, Steuerrückstände anhäufte und es zu insgesamt sechs Eintragungen im Schuldnerverzeichnis kam.

Die zuständige IHK widerrief daraufhin die bisherige Gewerbeerlaubnis nach § 34d GewO. Danach war es ihm nicht mehr möglich, gewerbsmäßig als Versicherungsmakler den Abschluss von Versicherungen zu vermitteln. Als Grund führte die Behörde an, dass der Versicherungsmakler nicht zuverlässig sei und ungeordnete Vermögensverhältnisse vorliegen.

Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens begehrte der Versicherungsmakler die Aufhebung des Bescheides der Behörde. Jedoch entschied das erstinstanzliche Verwaltungsgericht zu Gunsten der Behörde. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Versicherungsmakler mittels Berufung an das bayerische VGH.

Der Versicherungsmakler führte im Berufungsverfahren an, dass die Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflicht im Vergleich mit den in § 34d Abs. 5 S. 2 GewO aufgeführten Straftaten, weniger schwerwiegend sei. Zudem sei keine individuelle Einzelfallprüfung und eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit vorgenommen worden. Des Weiteren richtet er sich dagegen, dass es gänzlich unerheblich war, dass ihn kein Verschuldensvorwurf hinsichtlich der auflaufenden Steuerschulden traf.

Entscheidung

Der Bayrische VGH (Az.: 22 ZB 21.2643) bestätigte das vorinstanzliche Urteil. Die Behörde war, aufgrund der fehlenden Zuverlässigkeit und der ungeordneten Vermögensverhältnisse, berechtigt die erteilte Gewerbeerlaubnis nach § 34d GewO zu widerrufen.

Das VG hatte darauf abgestellt, dass es zwar vor dem Widerruf der Gewerbeerlaubnis zu einer Anhörung gekommen war und der Versicherungsmakler bereits fehlende Steuererklärungen abgegeben hatte, wodurch es zu einer Reduzierung der Steuerschulden gekommen war. Dennoch waren im Zeitpunkt des Widerrufs der Gewerbeerlaubnis erhebliche Steuerrückstände vorhanden, ohne dass ein sinnvolles und erfolgsversprechendes Sanierungskonzept vom Versicherungsmakler vorgelegt worden war.

In der Entscheidung verdeutlicht das VGH, dass der Grund für die Zahlungsrückstände unbeachtlich sei. Vielmehr sei maßgeblich, dass der Versicherungsmakler trotz der anhaltenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit seine Tätigkeit nicht aufgegeben hat. Dies sei jedoch im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehr von ihm zu erwarten gewesen.

Auch in Bezug auf die ungeordneten Vermögensverhältnisse war der Versicherungsmakler nicht in der Lage, die gesetzliche Regelvermutung zu widerlegen. Bei der Eintragung im Schuldverzeichnis kommt es allein auf das objektive Vorliegen der mit der Eintragung manifestierten finanziellen Notsituation an. Maßgeblich ist somit, ob trotz der Eintragung geordnete Vermögensverhältnisse vorhanden waren oder zumindest prognostisch die Wiederherstellung solcher Verhältnisse abzusehen war.

Der Widerruf der Gewerbeerlaubnis kann schwerwiegende berufliche Folgen für Versicherungsmakler haben. Deswegen sollte frühzeitig fachkundige anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

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