Vom Pool auf die eigene Vermittlernummer

Immer mehr Vertriebsorganisationen und Pools verpflichten sich vertraglich, bei einer Beendigung der Zusammenarbeit die vom Vermittler über die Struktur eingereichten Verträge in dessen eigenen Bestand zu übertragen.

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Ein Beitrag von Stefan Sommerer, Teamleiter Marketing, vfm-Gruppe

Leider klafft eine Lücke zwischen Theorie und Praxis, denn die Anforderungen der Versicherer sind häufig speziell. Lebens- und Krankenversicherungen fordern fast immer Stornosicherheiten. Diese sollten Vermittler unter die Lupe nehmen. Sind sie vertragsbezogen vorhanden und können ohne Weiteres übertragen werden? Falls nein und falls der bisher haftende Pool die Haftung abgeben möchte, kann für die Übertragung ein unerwarteter Kapitalbedarf nötig sein.

Weitere Anforderungen

Daneben verlangen viele Versicherer, dass der abgebende Pool bestimmte Formulare für die Bestandsübertragung ausfüllt. Doch manche Anbieter scheuen diesen Aufwand und verweisen pauschal auf ihre vertragliche Zusicherung zur Bestandfreigabe. Die Versicherer beharren in der Regel auf ihren Formularen und pochen auf die Unterschrift durch die Geschäftsleitung oder durch zeichnungsberechtigte Mitarbeiter. Manche Versicherer fordern für eine Übertragung sogar die Übermittlung der entsprechenden Maklervollmachten.

Datenschutzgrundsätze beachten

Bei all den bürokratischen Herausforderungen darf der Datenschutz nicht fehlen. Das zu leistende Minimum ist eine Kundenaufklärung via Kundenanschreiben mit 14-tägiger Widerspruchsfrist. Um ihr Risiko gegen null zu senken, verlangen Versicherer oft eine Erklärung. Diese soll sowohl vom Pool als abgebenden Vermittler als auch vom übernehmenden Vermittler unterzeichnet werden.

Auf diese Weise bringen sich Versicherer im Falle etwaiger Beschwerden aus der Schusslinie. Im Falle des Falles trifft der Ärger dann den Vermittler. Gerade bei Beständen mit einer hohen Kundenanzahl und relativer wenig Betreuungsdichte sind Beschwerden wegen angeblicher Datenschutzverstöße bei Übertragungen keine Seltenheit.

Vertraglich korrekte Beziehung zum Kunden

Wenn alle organisatorischen Hürden gemeistert wurden, gilt es die vertragliche Beziehung zwischen Vermittler und Kunde genauer anzuschauen. Sollte der Geschäftsbesorgungsvertrag auf den Pool lauten, besteht nach einer erfolgreichen Übertragung kein schriftlicher Maklervertrag. Und möglicherweise auch keine entsprechende Vollmacht. Daraus resultieren weitreichende Haftungsrisiken.

Alles spricht für Direktvereinbarungen

Die Übertragung von Beständen hat allerlei Tücken und der Datenschutz wird in Zukunft noch komplexer und aufwendiger werden. Hindernisse bei der Bestandsübertragung können negative Auswirkungen haben, die in einem geringeren Erlös bei der Veräußerung des Maklerbüros resultieren. Wer seine Bestände über Direktvereinbarungen betreut, ist hier flexibler. Gepaart mit der richtigen Gesellschaftsform bleibt so ein Maklerunternehmen auch im Wege der Nachfolge gut veräußerbar.

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