Entlastung der Handwerker im Lockdown

Die Münchener Verein Versicherungsgruppe lässt das Handwerk auch im zweiten Jahr der Corona-Pandemie nicht im Stich und hilft den Betrieben, die aufgrund der bundesweit geltenden Beschlüsse und Maßnahmen schließen mussten.

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Handwerker-verzweifelt-Buch-171752941-AS-liderinaHandwerker-verzweifelt-Buch-171752941-AS-liderina(1)  liderina – stock.adobe.com (2) Münchener Verein Versicherungsgruppe

Betroffene Firmen erhalten vom Münchener Verein einen beitragsfreien Versicherungsschutz, wenn sie für diese Zeit eine Ruheversicherung beantragen. Dieser bezieht sich auf die im Vertrag vereinbarte Privat- und Tierhalterhaftpflicht sowie auf mögliche Verletzungen der Verkehrssicherungspflichten des Betriebes.

Dr.20Rainer20Reitzler_icherungsgruppe-1Dr.20Rainer20Reitzler_icherungsgruppe-1 Dr. Rainer Reitzler, CEO  Münchener Verein Versicherungsgruppe

Das Angebot richtet sich an alle Handwerksbetriebe, die beim Münchener Verein versichert sind. Ein vergleichbares Vorgehen ist bis jetzt am Markt nicht bekannt.

„Im Frühjahr 2020 haben wir als einer von wenigen Versicherern schnell und unbürokratisch unsere Verpflichtungen aus der Betriebsschließungsversicherung erfüllt."

Als traditioneller Handwerks-Versicherer sehen wir es als unsere Pflicht, auch 2021 dem Handwerk zu helfen und die Betriebe zu unterstützen, die von der Schließung betroffen sind“, betont Dr. Rainer Reitzler, CEO der Münchener Verein Versicherungsgruppe.

„Mit dieser Initiative wollen wir den Betrieben in dieser schweren Zeit den Rücken stärken und nehmen damit in der Branche einmal mehr eine Vorreiterrolle ein."

Einfache Beantragung

Die Dauer der Ruhestellung der Verträge beträgt maximal sechs Monate und endet mit der Wiedereröffnung des Betriebs. Ein vorzeitiges Aktivieren des Vertrages ist jederzeit möglich.

Unser Außendienstpartner oder unser Kunde selbst melden uns den betreffenden Vertrag zur Betriebshaftpflicht. Am einfachsten geht das mit einer E-Mail. Anschließend wird der Beginn der Ruhezeit festgelegt. Ab dann entfällt für den vereinbarten Zeitraum die Pflicht zur Beitragszahlung.

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