Unternehmervollmacht: Warum brauche ich auch als Versicherungsmakler eine?

Der klassische Versicherungsmakler tritt häufig als Einzelkämpfer auf, sei es als Einzelkaufmann oder als alleiniger geschäftsführender Gesellschafter einer Kapital- oder Personengesellschaft.

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Ist der Makler vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage, das Einzelunternehmen selbst zu leiten, Gesellschafterrechte wahrzunehmen oder seinen Aufgaben als Geschäftsführer nachzukommen – etwa durch einen Unfall oder eine Krankheit – kann das eigene Unternehmen ganz schnell in existenzielle Not geraten. Was in jahrelanger Arbeit aufgebaut wurde ist dann in Gefahr und es droht eine Insolvenz.

Welchen Plan haben Sie für diesen Fall? Geben Sie das Unternehmen auf, sollen die Bestände veräußert oder das Unternehmen fortgeführt werden? Und noch wichtiger, wer kennt Ihren Plan und kann ihn auch für Sie umsetzen?

Die laufende Bestandsbetreuung der Kunden kann der Makler zwar vorübergehend in die Hände eines Kollegen gegeben, soweit dies in den Maklerverträgen vereinbart ist. Zur Geschäftsführung

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oder Ausübung von Gesellschafterrechten ist der Kollege jedoch nicht befugt. Stimmt`s?

Auch der Ehepartner ist nicht automatisch zur Vertretung berechtigt, selbst wenn dieser sachkundig sein sollte. Selbstverständliche Handlungen wie Überweisungen von Rechnungen und Gehältern oder Auftragserteilungen für den laufenden Betrieb können nicht mehr vorgenommen werden. Mangels Erteilung einer umfassenden Vollmacht wird das Gericht in diesen Fällen einen Berufs-Betreuer bestellen, der keine besonderen unternehmerischen Kenntnisse oder Fähigkeiten nachweisen muss.

Der Berufs-Betreuer kann eine völlig fremde Person ohne einen Bezug zum Versicherungsmaklergewerbe sein. Fraglich ist, ob dieser ein Interesse an einer sorgfältigen Fortführung des Unternehmens hat. Zudem kann es lange dauern, bis überhaupt eine gerichtliche Bestellung erfolgt.

Vor diesem Hintergrund ist doch jedem Unternehmer dringend zu empfehlen, einen eigenen, individuellen Notfallplan zu verfassen und einzelne Personen des Vertrauens entsprechend zu instruieren und ihnen für den Fall einer solchen Notsituation eine notarielle Unternehmervollmacht zu erteilen.

Mit der Vollmachtserteilung versetzt der Makler den Bevollmächtigten in die Lage, notwendige Handlungen zur Unternehmensfortführung oder Umsetzung seiner anderweitigen Pläne schnell und rechtsverbindlich vorzunehmen. Dazu wird es aus rein praktischer Sicht notwendig sein, dass der Bevollmächtigte einen Zugang zu den Kennwörtern sowie einen Überblick über die Organisation, wesentliche Verträge und Finanzen erhält. Ist das Unternehmen im Handelsregister eingetragen, kann dem Bevollmächtigten auch Prokura erteilt werden. Verändert sich der Notfallplan, sollte die Vertrauensperson entsprechend instruiert und die Vollmacht gegebenenfalls aktualisiert werden.

Bevollmächtigt der Makler eine Vertrauensperson aus dem familiären Umfeld, so können gewisse Aufgaben möglicherweise fachlich nicht bewältigt werden. Dann ist es sinnvoll, zusätzlich eine fachlich versierte Person zu damit zu beauftragen, die Aufgaben des Tagesgeschäfts für die Vertrauensperson vorzubereiten.

Mit der Vollmacht sollte der Makler die Vertrauensperson zugleich zur Unterbevollmächtigung für alle Bereiche ermächtigen, die sie nicht erledigen kann. Auf diese Weise stellt der Makler sicher, dass die bevollmächtigte Vertrauensperson im Notfall beispielsweise auch Steuerberater, Rechtsanwälte oder andere Sachkundige mit den erforderlichen Tätigkeiten beauftragen kann.

Als Makler sind Sie es gewohnt, private und berufliche Risiken der Kunden abzusichern. Haben Sie schon an die Absicherung Ihrer eigenen beruflichen Risiken gedacht? Die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte unterstützt Sie gerne bei der Entwicklung und Umsetzung Ihrer Pläne, sowie der Erstellung Ihrer persönlichen und rechtssicheren Unternehmervollmacht. Sprechen Sie uns an. Wir bieten Ihnen auch eine dauerhafte Begleitung Ihres persönlichen Notfallplanes an. Dieser Service ist für Dauerberatungsmandanten natürlich kostenfrei.

https://www.experten.de/2020/11/11/softwarelizenzen-die-rechte-der-versicherungsmakler/

https://www.experten.de/2020/11/13/verguetung-neben-der-courtage/

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