Ein Arbeitnehmer kann nicht zu einer Zeiterfassung per Fingerabdruck-Scanner verpflichtet werden. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Der Kläger ist in einer radiologischen Praxis als Medizinisch-Technischer Assistent tätig. Der Arbeitgeber führte ein Zeiterfassungssystem ein, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird.
Dabei verarbeitet das eingeführte System nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern die Fingerlinienverzweigungen (Minutien).
Der Kläger lehnte eine Benutzung dieses Systems ab. Daraufhin erteilte der Arbeitgeber ihm eine Abmahnung, gegen die sich der Kläger gewandt hat.
Verarbeitung biometrischer Daten
Das Landesarbeitsgericht urteilte, dass der Arbeitnehmer dieses Zeiterfassungssystem nicht nutzen muss.
Auch wenn das System nur Fingerlinienverzweigungen (Minutien) verarbeite, handle es sich um biometrische Daten. Eine Verarbeitung solcher Daten ist nach Art. 9 Abs. 2 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nur ausnahmsweise möglich.
Für den vorliegenden Fall könne, auch ausgehend von der Bedeutung der Arbeitszeiterfassung, nicht festgestellt werden, dass eine solche Erfassung unter Einsatz biometrischer Daten im Sinne dieser Bestimmungen erforderlich ist. Entsprechend ist eine Erfassung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nicht zulässig.
Die Weigerung der Nutzung stelle deshalb keine Pflichtverletzung dar, der Kläger könne die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Urteil vom 4. Juni 2020 (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Az. 10 Sa 2130/19)
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