Laut dem Bundesministerium der Finanzen gilt, dass für Renten aus dem gleichen Rentenstamm, die nahtlos ineinander übergehen, der gleiche Besteuerungsanteil angesetzt wird.
Für die Alltagspraxis bedeutet dies, dass beispielsweise bei nahtlosem Übergang einer ab dem Jahr 2020 ausbezahlten Berufsunfähigkeitsrente in eine ab dem Jahr 2040 fällige Altersrente auch der steuerpflichtige Anteil mit 80 Prozent und nicht mit 100 Prozent ermittelt wird. Natürlich muss der steuerfreie Eurobetrag der Altersrente neu berechnet werden, da BU und Altersrente summenmäßig regelmäßig auseinanderfallen.
Nachdem der Gesetzgeber für diese Betrachtung keine Mindestrenten benannt hat, lässt sich hieraus ein Beratungsansatz für Kunden, die hohe Beiträge in eine Basisrentenversicherung investieren können, ableiten. Bei der Einrichtung der Basisrentenversicherung sollte nicht nur eine Beitragsbefreiung, sondern auch eine kleine Berufsunfähigkeitsrente, zum Beispiel die tarifliche Mindestrente (25 Euro/Monat), beantragt werden.
Beispiel: Kunde Max Mustermann beantragt eine Basisrentenversicherung mit einer monatlichen Altersrente von 1.000 Euro ab dem Jahr 2045. Im Jahr 2023 wird der Versicherungsnehmer berufsunfähig und erhält eine monatliche BU-Rente von 25 Euro. In 2023 beträgt der Besteuerungsanteil 83 Prozent. Sofern diese Berufsunfähigkeitsrente bis zum Jahr 2045 durchgängig an den Versicherungsnehmer ausbezahlt wird, wird bei Beginn der Altersrentenzahlung der steuerpflichtige Anteil der viel höheren Altersrente auch mit einem Besteuerungsanteil von 83 Prozent und nicht mit 100 Prozent ermittelt.
Kombination von Versorgungsschicht 1 und 3 Eine Möglichkeit zur Minderung der Steuerbelastung im Versicherungsfall besteht in einer geschickten Kombination von Versicherungsverträgen der Versorgungsschichten 1 und 3. So steigt der Besteuerungsanteil für Verträge der Versorgungsschicht 1 mit fortschreitender Versicherungsdauer an, während der steuerpflichtige Ertragsanteil für BU-Renten aus einem Schicht-3-Vertrag sinkt.
Ein Beitrag von Alexander Schrehardt, Geschäftsführer der AssekuranZoom GbR und Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH ·
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