Renovierung dauerte zu lange – Erbschaftssteuerbefreiung nicht anerkannt

Erben eines Familienheims sollten sich mit dem Bezug nicht zu lange Zeit lassen, damit die Erbschaftssteuerbefreiung auch anerkannt wird. Drei Jahre nach dem Tod des Angehörigen sind laut dem Finanzgericht Münster zu lange.

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Für enge Angehörige eines Verstorbenen ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, die geerbte Immobilie steuerbefreit zu erwerben. So soll verhindert werden, dass die Erben wegen hoher Steuerbelastung das Familienheim aufgeben müssen.

In diesem Fall erbte der Eigentümer einer Doppelhaushälfte von seinem Vater die benachbarte Doppelhaushälfte, welche dieser bis zu seinem Tode bewohnt hatte. Der Sohn plante nun, beide Immobilien so umzubauen, dass er sie als eine Einheit nutzen konnte.

Allerdings zog sich dies hin. Unter anderem auch, weil er manche Arbeiten in Eigenleistung erbrachte. Nach drei Jahren war er damit fertig. Das zuständige Finanzamt erkannte die Erbschaftssteuerbefreiung jedoch nicht mehr an. Es könne nicht mehr davon die Rede sein, dass die Immobilie unverzüglich selbst genutzt worden sei.

Die Finanzrichter schlossen sich der Rechtsmeinung des Finanzamtes an. So liegt nach Meinung des Gerichts ein angemessener Zeitraum zur Selbstnutzung bei bis zu sechs Monaten.

Dies gilt nur nicht, wenn an der Verzögerung den Erben keine Schuld trifft. In diesem Fall aber hat er es selbst zu verantworten, dass die nötigen Arbeiten nicht besser vorangetrieben wurden.

Urteil vom 24. Oktober 2019 (Finanzgericht Münster, Az. 3 K 3184/17)

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