Wenn ein Verwandter zum Pflegefall wird, ist dies für alle Beteiligten meist eine große Belastung. Hinzu kommen oft finanzielle Sorgen, denn unter Umständen werden Familienmitglieder zur Kasse gebeten, wenn die Betroffenen nicht selbst für ihren Eigenanteil an den Pflegekosten aufkommen können.
Zum 1. Januar 2020 trat nun das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft. Birger Mählmann, Pflege-Experte der IDEAL Versicherung, erklärt, ob es Angehörigen wirklich hilft.
Pflege ist teuer
In Deutschland werden für stationäre Pflege bei Pflegegrad 4 rund 3.350 Euro pro Monat fällig. Die Beiträge schwanken abhängig vom Bundesland stark. Doch mit den Zahlungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung sind längst nicht alle Pflegekosten abgedeckt. Durchschnittlich bleibt eine Differenz von 1.830 Euro pro Monat, die Pflegebedürftige aus eigener Tasche bezahlen müssen.
Birger Mählmann erklärt:
„Können Betroffene ihren Eigenanteil nicht selbst begleichen und müssen Sozialhilfe in Anspruch nehmen, fordert der Sozialhilfeträger den Unterhalt teilweise von den Angehörigen ein.
Das Sozialamt kann Unterhalt nur von den Verwandten des ersten Grades zurückfordern, also im Regelfall von den Kindern eines Pflegebedürftigen.“
Dies heißt, dass für die Schwiegereltern nicht gezahlt werden muss. Ebenso wenig müssen Gutverdiener, die die Einkommensgrenze übersteigen, zusätzlich für Geschwister mit geringerem Gehalt aufkommen.
Neue Einkommensgrenze
Bislang existierte eine jährliche Nettoeinkommensgrenze von 21.600 Euro für Alleinstehende. Seit diesem Jahr bittet der Staat die engsten Familienmitglieder erst dann zur Kasse, wenn sie über ein jährliches Bruttoeinkommen von über 100.000 Euro pro Person verfügen.
Birger Mählmann dazu:
„Diese Grenze gilt sowohl für Kinder von pflegebedürftigen Eltern als auch für die Eltern von Kindern mit Behinderung.“
Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das seit dem 1. Januar 2020 geltende Angehörigen-Entlastungsgesetz. Die Mehrkosten übernehmen nun Städte und Gemeinden, wenn das Einkommen der Angehörigen 100.000 Euro pro Person nicht übersteigt.
Für Angehörige von Pflegebedürftigen besteht fürs Erste kein Handlungsbedarf: Der Sozialhilfeträger geht davon aus, dass die unterhaltsverpflichtete Person kein Jahreseinkommen über 100.000 Euro bezieht. Für die Berechnung des Einkommens wird das vorhandene Vermögen nicht berücksichtigt.
Birger Mählmann sagt:
„Allerdings zählen neben dem Bruttogehalt auch weitere Einnahmen, beispielsweise aus Verpachtung, Vermietung oder Kapitalvermögen, zum Jahresbruttoeinkommen.“
Abgezogen werden können unter anderem Freibeträge, Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben. Bei Selbstständigen ist der Jahresgewinn maßgeblich, der sich aus den Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben berechnet.
Private Vorsorge bleibt unverzichtbar
Das neue Gesetz entlastet viele normal verdienende Kinder, ändert jedoch nichts an dem bestehenden hohen Verlustrisiko im Pflegefall. Denn weiterhin wird das Einkommen und das Vermögen des Pflegebedürftigen sowie seines Partners für die Finanzierung des Eigenanteils an der Pflege herangezogen.
Birger Mählmann dazu:
„Mit einer privaten Pflegevorsorge kann das Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen wirksam vor Verlust geschützt, die Altersvorsorge des Ehegatten gesichert, aber auch das Erbe bewahrt werden.“
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