Ein Verkehrsunfall sollte der Vollkaskoversicherung lieber gleich gemeldet werden, denn erfolgt die Schadensanzeige erst, wenn die in den Versicherungsbedingungen geregelte Meldefrist schon verstrichen ist, geht der Versicherungsnehmer unter Umständen leer aus. Darauf wies das Oberlandesgericht Braunschweig hin.
Die Klägerin wollte ihre Vollkaskoversicherung nach einem Verkehrsunfall in Anspruch nehmen. Aber weil sie den Verkehrsunfall nicht innerhalb der Wochenfrist, sondern erst über ein Jahr später bei der Versicherung angezeigt hatte, weigerte sich die Versicherung, für den Schaden aufzukommen.
Oberlandesgericht Braunschweig führte in seinem Hinweisbeschluss aus, dass die Versicherungsnehmerin mit der verspäteten Anzeige gegen ihre Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen habe. Dass sie zunächst die berechtigte Erwartung gehabt habe, der Unfallgegner werde für den Schaden aufkommen, ändere daran nichts. Die Meldefrist fange mit dem versicherten Ereignis zu laufen an, unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer sich entschließe, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.
Durch die verspätete Meldung habe die Versicherung den von der Klägerin behaupteten Unfallhergang nicht mehr überprüfen können. Weil die Klägerin ihr beschädigtes Fahrzeug bald nach dem Unfall veräußert habe, sei auch eine Besichtigung des Fahrzeugs nicht mehr möglich gewesen.
Die Versicherungsnehmerin nahm ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Braunschweig nach dem Hinweisbeschluss zurück.
Beschluss vom 16. Januar 2020 (Oberlandesgericht Braunschweig, Az. 11 U 131/19)
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