Änderung des Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung

Schon der große deutsche Dichterfürst Friedrich Schiller mahnt in einem Vers seines Gedichts Die Glocke „Darum prüfe, wer sich ewig bindet.“ Nach den Aufzeichnungen des Statistischen Bundesamtes gaben 449.500 Paare im Jahr 2018 vor einem Standesbeamten das Ja-Wort, während 148.066 Ehepaare ihrer Beziehung keine Zukunft gaben und sich scheiden ließen.

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Auch wenn die Scheidungsrate in Deutschland in den letzten Jahren tendenziell gesunken ist, so geht dennoch jede dritte Ehe in Deutschland in die Brüche. Wenn die Ehepartner ihre Trennung – mit oder ohne Rosenkrieg – beschlossen haben, dann müssen Vermögenswerte auseinander dividiert und Ansprüche auf einen Versorgungsausgleich ermittelt, aber auch in vielen Fällen Bezugsrechte aus Lebensversicherungen neu geordnet werden.

Der Gesetzgeber hat hierzu normiert, dass der Versicherungsnehmer einen neuen Bezugsberechtigten in seine Lebensversicherung einsetzen kann. Sofern der Versicherungsnehmer zugleich versicherte Person und Beitragszahler ist, stellt eine Bezugsrechtsänderung zugunsten des neuen Partners des Herzens kein Problem dar.

Wenn allerdings einer der bisherigen Ehepartner die Rolle des Versicherungsnehmers übernommen hatte und der andere Ehepartner als versicherte Person in den Vertrag aufgenommen wurde, kann eine Bezugsrechtsänderung durchaus zu Diskussionsbedarf führen. So kann das Bezugsrecht im Todesfall nur mit Zustimmung der versicherten Person geändert werden, informiert Alexander Schrehardt von AssekuranZoom.

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Scheidung, Rente, Steuern: Versorgungsausgleich oder Ausgleichszahlung

Lassen sich Eheleute scheiden, wird alles, was während der Ehe für die Altersvorsorge angespart wurde, zusammengerechnet und je zur Hälfte geteilt - steuerfrei. Das nennt sich Versorgungsausgleich. Es gibt allerdings noch eine zweite Variante, die sogenannte "Ausgleichszahlung". Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, was dabei zu beachten ist.
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Urteile

Scheinselbstständigkeit ist beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen

Bei einer Scheidung ist ein Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen, nur weil ein Partner selbstständig war und dadurch keine eigene Versorgungsanrechte erworben hat. Wenn sich aber hinterher herausstellt, dass der Partner scheinselbstständig war, sind die nachzuzahlenden Beiträge zur Rentenversicherung für die Trennungszeit zu berücksichtigen, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf.
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Tools

Scheiden tut weh – auch dem Geldbeutel

Über 160.000 Ehepaare ließen sich im Jahr 2016 scheiden. Die Zahl der Ehescheidungen lag damit leicht unter dem Wert aus dem Jahr 2015. Der Bund fürs Leben hält mittlerweile mit 15 Jahren im Durchschnitt wieder etwas länger, als noch zu Beginn der 90-er Jahre. Im Jahr 1991 waren es nur knapp 12 Jahre. Interessant ist auch, dass damals jede elfte Ehe nach mehr als 25 Jahren vor dem Aus stand.
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bAV

Optimierung des Versorgungsausgleiches – auch bei laufender Ehe

Beim Versorgungsausgleich gibt es derzeit (noch) die Möglichkeit betriebliche Altersversorgung (bAV) beispielsweise im Falle der Scheidung „extern zu teilen“, § 17 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Betroffen sind Direktzusagen (auch Pensionszusagen genannt) sowie Anrechte gegenüber einer Unterstützungskasse.

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