Nach § 4 Abs. 2 der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009) kann das Krankentagegeld in Höhe des durchschnittlichen Nettoeinkommens der versicherten Person in den letzten 12 Monaten vor Abschluss der Krankentagegeldversicherung vereinbart werden.
In Abhängigkeit von den Annahmerichtlinien beziehungsweise den Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherer können bei der Ermittlung des maximal versicherbaren Krankentagegelds auch der fortlaufende Beitrag für eine private Krankheitskostenvoll- und eine private Pflegepflichtversicherung sowie die freiwilligen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden.
Die Krankentagegeldversicherung wird als Summenversicherung vereinbart, das bedeutet, der Versicherungsnehmer muss nicht den tatsächlich entstandenen Schaden belegen.
Vielmehr erfolgt die Auszahlung der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung, wenn die bedingungsgemäßen Leistungsvoraussetzungen erfüllt werden. Das ist dann der Fall, wenn eine medizinische Behandlungsbedürftigkeit der versicherten Person in deren Verlauf als eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.
Ein Kurzbeitrag von AssekuranZoom.
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