Bei Ansprüchen aus einer kirchlichen (Zusatz-)Altersversorgung darf der Ausgleichsberechtigte nicht in einen schlechteren Tarif geschoben werden. Er muss die gleichen Ansprüche haben wie bei einem Versorgungsausgleich bei anderen Versorgungsträgern.
Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 2. Juli 2019 (AZ: 6 UF 238/17). Die Evangelische Zusatzversorgungskasse (EZVK) hatte bei einer Teilung des Rentenanrechts wegen Scheidung einer Versicherten in einen anderen Tarif verwiesen.
Der Mann hatte Rentenansprüche bei der EZVK erworben. Bei der Scheidung wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Ziel ist hier, dass jeder einzelne Anspruch ausgeglichen wird.
Die Ansprüche des Mannes wurden geteilt. Die EZVK behandelte die Frau wie eine freiwillig und nicht pflichtversicherte Versicherte. Dies hätte geringere Ansprüche der Frau zur Folge gehabt als wenn sie wie eine Pflichtversicherte geführt worden wäre.
Die Praxis des kirchlichen Versorgungsträgers erklärte das Oberlandesgericht für ungültig. Sie müsse denjenigen, der den Ausgleich bekommt, genauso behandeln wie auch andere Versorgungsträger. Anrechte in den Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und des kirchlichen Dienstes seien gleichartig.
Im entschiedenen Fall würde die ausgleichsberechtigte Ehefrau aus der freiwilligen Versicherung bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres geringere Leistungen erhalten, als ihr in der Pflichtversicherung zustünden. Zudem seien die garantierten Leistungen in der Pflichtversicherung höher, während Versicherte im Tarif der freiwilligen Versicherung nur auf Überschussbeteiligungen hoffen könnten, womit sie ein höheres Kapitalmarktrisiko trügen.
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